BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 501/99

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 93b; BVerfGG § 93a; BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2; BVerfGG § 92; BVerfGG § 34 Abs. 2; BRAGO § 84 Abs. 1; BRAGO § 97

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob dem Verteidiger, der in der Hauptverhandlung des beschleunigten Verfahrens bestellt wird, eine Gebühr für das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung gemäß §§ 84 Abs. 1, 97 BRAGO zusteht.

1. Aus den angegriffenen Entscheidungen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer, ein Fachanwalt für Strafrecht, in der Hauptverhandlung des als Verteidiger eines Angeklagten bestellt wurde. Die Hauptverhandlung fand aufgrund eines Antrages der Staatsanwaltschaft vom auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens statt. Der Beschwerdeführer beantragte danach unter anderem die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 250 DM zuzüglich Mehrwertsteuer gemäß §§ 84 Abs. 1, 97 BRAGO. Diese Gebühr wurde ihm im Kostenfestsetzungsbeschluß versagt, weil eine Tätigkeit als Verteidiger im Vorverfahren nicht vorgelegen habe. Erinnerung und Beschwerde gegen diesen Beschluß blieben ohne Erfolg.

Der Beschwerdeführer vermißt in der angegriffenen Beschwerdeentscheidung des Landgerichts eine Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen über eine Beratungstätigkeit außerhalb der Hauptverhandlung ohne Akteneinsicht. Hierin sieht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sowie u.a. eine Verletzung der Art. 1, 2 Abs. 1, 3, 12 und 14 GG.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt nicht den Mindestanforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG. Danach muß der Antrag, der das Verfassungsbeschwerde-Verfahren einleitet, das Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung des Organs, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt sieht, bezeichnen. Werden gerichtliche Entscheidungen angegriffen, muß sich der Beschwerdeführer auch mit deren Inhalt auseinandersetzen. Es genügt nicht, diese Entscheidungen dem Bundesverfassungsgericht mit der allgemein gehaltenen Bemerkung vorzulegen, sie verstießen gegen Normen des Grundgesetzes (vgl. auch Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats des -, NVwZ 1998, S. 949 f.). Das Bundesverfassungsgericht hat nicht die Aufgabe, Entscheidungen der Fachgerichte von Amts wegen nach allen Richtungen auf Verstöße gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte eines Beschwerdeführers zu überprüfen.

Dem unsubstantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch unter Berücksichtigung der Anlagen nicht die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm zitierten Vorschriften des Grundgesetzes zu entnehmen. Es ist nicht ersichtlich, daß das Landgericht sich im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG mit dem allgemein gehaltenen Vorbringen zur anwaltlichen Beratungstätigkeit außerhalb der Hauptverhandlung ohne Akteneinsicht ausdrücklich befassen mußte, nachdem es eine Verteidigerbestellung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung feststellte. Für die Überprüfung einer "Verletzung der Art. 1, 2 Abs. 1, 3, 12 sowie 14 GG" bietet das Vorbringen des Beschwerdeführers auch im Ansatz keine Grundlage.

3. Die Verhängung einer Mißbrauchsgebühr gegen den als Fachanwalt für Strafrecht tätigen Beschwerdeführer in der als angemessen erscheinenden Höhe von 2.000 DM beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben, die Allgemeinheit und die Grundrechtsverwirklichung des Einzelnen von Bedeutung sind. Es muß nicht hinnehmen, daß es an der Erfüllung dieser Aufgabe durch - wie hier - völlig unsubstantiierte Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern nur mit erheblicher Verzögerung in deren Angelegenheiten Grundrechtsschutz zu gewähren vermag (stRspr; vgl. Beschlüsse der zuständigen Kammern des Zweiten Senats des -,

NJW 1992, S. 1952 f.; vom - 2 BvR 1321/92 -,

NJW 1993, S. 384; vom - 2 BvR 2434/94 -,

NJW 1995, S. 1418; vom - 2 BvR 725/96 -, NJW 1996, S. 2785; vom - 2 BvR 291/98 -, NJW 1998, S. 2205).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Fundstelle(n):
MAAAB-87222