BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 2120/99

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GG Art. 2 Abs. 1; GG Art 19 Abs. 4; GG Art 103 Abs. 1; EMRK Art. 8

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer, ein 1972 geborener und seit 1984 in Deutschland lebender türkischer Staatsangehöriger, ist unter Anordnung des Sofortvollzuges aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden. Anlass war seine im Jahre 1997 erfolgte Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Heroin) in nicht geringen Mengen; die Geschäfte waren unter dem Einsatz von Lockspitzeln zu Stande gekommen. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet er sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt worden ist, sowie gegen den den Beschwerdezulassungsantrag ablehnenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts. Er rügt die Verletzung der Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG sowie Art. 8 EMRK.

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1. Maßgeblich für die verfassungsrechtliche Überprüfung ist allein der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, weil das Oberverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Ausweisung und des angeordneten Sofortvollzugs, insbesondere die von der Ausländerbehörde angeführten spezialpräventiven Gründe, selbständig überprüft und insoweit die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts ersetzt hat.

2. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

a) Das Oberverwaltungsgericht ist zwar zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung auf der Grundlage der vor der Gesetzesänderung vom Januar 1998 geltenden Fassung der §§ 57 StGB, 454 StPO getroffen worden sei. Dieser Auffassung liegt aber nicht eine Außerachtlassung des Vorbringens des Beschwerdeführers, sondern eine andere Interpretation der vorgetragenen Umstände zu Grunde. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG liegt darin nicht. Zudem beruht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht auf der Zugrundelegung der alten Gesetzesfassungen. Denn das Gericht hat ausdrücklich angenommen, die Strafvollstreckungskammer sei von einer günstigeren Sozialprognose ausgegangen, als sie von § 57 StGB a.F. vorausgesetzt werde. Es hat jedoch die Einschätzung der Strafvollstreckungskammer durch seine eigene ersetzt, ohne dass die Frage, nach welchen Vorschriften die Aussetzungsentscheidung getroffen worden ist, insoweit von Bedeutung gewesen wäre.

b) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass er vor der der Ausweisung zu Grunde liegenden Verurteilung sowie nach seiner Entlassung aus der Haft strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, kann aus der Nichterwähnung dieses Umstands im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht geschlossen werden, dass das Gericht diesen übersehen hätte. Er ist vielmehr inzident Bestandteil der Abwägung, ob die (einmalige) Verurteilung des Beschwerdeführers genügt, um eine Ausweisung zu rechtfertigen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht dazu, sich in der Begründung ihrer Entscheidung ausdrücklich mit jedem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten auseinander zu setzen (stRspr, vgl. BVerfGE 96, 205 <216 f.>).

c) Die Rüge des Beschwerdeführers, das Gericht habe seiner Entscheidung einen Sachverhalt zu Grunde gelegt, der sich mit den Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils nicht vereinbaren lasse, lässt eine Versagung rechtlichen Gehörs nicht erkennen. Die Frage der Richtigkeit fachgerichtlicher Feststellungen betrifft nicht den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Dieser ist nur berührt im Zusammenhang mit der Frage, ob die den Tatsachenfeststellungen zu Grunde liegenden Umstände ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden sind. Daran bestehen im vorliegenden Fall keine Bedenken.

Die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, der Beschwerdeführer sei "ohne Umschweife bereit (gewesen), in einem Zeitraum von etwa fünf Monaten große Mengen an Heroin zu liefern", ist zudem nachvollziehbar begründet worden, so dass insoweit auch keine willkürliche Entscheidung vorliegt. Vor dem Hintergrund, dass die drei Heroinlieferungen des Beschwerdeführers an Vertrauenspersonen der Polizei erfolgt sind, hat das Oberverwaltungsgericht geprüft, ob es sich vorliegend um dem Beschwerdeführer gänzlich fern liegende Straftaten gehandelt habe, und hat dies verneint. Es hat dabei argumentiert, der Name des Beschwerdeführers sei in Drogenkreisen genannt worden und er habe auf die Anfrage nach Beschaffung von Heroin hin zugesagt. Mit der vom Beschwerdeführer beanstandeten Formulierung "ohne Umschweife" wird ersichtlich der Umstand beschrieben, dass der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Strafgerichts auf das Angebot der Vertrauensperson der Polizei hin den Preis für das Heroin genannt hat, ohne dass von grundsätzlichen Bedenken gegen ein Rauschgiftgeschäft die Rede gewesen wäre.

3. Die Anordnung des Sofortvollzuges der Ausweisung und die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes dagegen stellt keine Verletzung des durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Anspruchs des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz gegen die drohende Aufenthaltsbeendigung dar.

a) Dass die Ausländerbehörden und Gerichte im vorliegenden Fall das Vorliegen eines atypischen, ein Absehen von der Regelausweisung (§ 47 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG) rechtfertigenden Ausnahmefalls verneint haben, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die Widerspruchsbehörde und das Oberverwaltungsgericht haben sich mit den besonderen Umständen der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten auseinander gesetzt und insbesondere die Rolle der Polizei und ihrer Verbindungsleute sowie den Umstand berücksichtigt, dass der zuvor von der Polizei nicht verdächtigte Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Strafgerichts "nicht unerheblich bedrängt" worden ist. Sie haben dabei nachvollziehbar dargelegt, warum sie den Fall gleichwohl nicht für derart atypisch erachten, dass das Vorliegen eines Ausnahmefalls anzunehmen sei. Der Hinweis auf die mehrmalige Tatbegehung und die außerordentlich große Menge des gelieferten Heroins (zweimal ca. 0,5 kg und einmal ca. 5 kg Heroingemisch) ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig zu beanstanden wie die Einschätzung, es handele sich bei dem Beschwerdeführer nicht um eine Person, der die Begehung von Drogendelikten gänzlich fern gelegen habe. Insofern ist in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden, dass der Hinweis auf den Beschwerdeführer aus der Drogenszene gekommen ist, der Beschwerdeführer keine grundsätzliche Ablehnung bzgl. der Durchführung eines Heroingeschäfts gezeigt hat und sofort Angaben zu dessen Marktpreis machen konnte, dass der Beschwerdeführer von einem "Bunker" mit 40 kg Heroin und von seinem "Chef" gesprochen hat und dass es schließlich für eine völlig unbeteiligte Person schwer möglich sein dürfte, eine so ungewöhnlich große Menge von Heroin in verhältnismäßig kurzer Zeit zu beschaffen.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom - Nr. 44/1997/828/1034 (Texeira de Castro gegen Portugal) - (deutsche Übersetzung in EuGRZ 1999, S. 660 ff.) gebietet von Verfassungs wegen keine andere Beurteilung. Der EGMR hat in dieser Entscheidung die Anstiftung zum Drogenhandel durch verdeckte Ermittler der Polizei als konventionswidrigen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren angesehen. Der vom EGMR zu beurteilende Sachverhalt unterschied sich jedoch insofern vom Fall des Beschwerdeführers, als es dort um eine deutlich geringere Menge an Heroin, nämlich um 20 g, ging, die der dortige Beschwerdeführer nach Aufforderung durch die verdeckten Ermittler kurzfristig von einem weiteren Zwischenhändler besorgt hatte. Der EGMR ging in seiner Entscheidung davon aus, es lägen keine Beweise für die These vor, nach der der dortige Beschwerdeführer der Begehung von Straftaten bereits zugeneigt gewesen wäre. Gerade diesen Punkt haben die Ausländerbehörden und das Oberverwaltungsgericht im Falle des Beschwerdeführers jedoch anders beurteilt.

Auch aus dem vom Beschwerdeführer angeführten - folgt nichts anderes; insbesondere wird die Rechtmäßigkeit einer strafrechtlichen Verurteilung im Zusammenhang mit dem Einsatz eines polizeilichen Lockspitzels als solche - und damit die Grundlage der Ausweisungsverfügung - nicht in Zweifel gezogen. Die Berücksichtigung des Einsatzes verdeckter Ermittler im Rahmen der Strafzumessung berührt weder die Rechtmäßigkeit der verfügten Ausweisung, noch ist deswegen die Annahme eines atypischen Ausnahmefalls geboten. Denn die ausländerrechtliche Maßnahme knüpft in erster Linie an das tatsächliche Verhalten des Beschwerdeführers - die Durchführung eines Heroingeschäfts in großem Umfang - und die daraus abgeleitete Gefährdungssituation an. Der Sachverhalt des vom BGH zu beurteilenden Falls unterschied sich zudem vom Fall des Beschwerdeführers insofern maßgeblich, als der dortige Angeklagte das Ansinnen auf Abschluss eines Kokaingeschäfts zunächst mehrfach abgelehnt und angegeben hatte, nicht über entsprechende Kontakte zu verfügen.

b) Soweit der Beschwerdeführer eine unzureichende Prüfung und Anwendung des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei (ARB 1/80) und des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (AufenthG/EWG) beanstandet, hat er einen Verfassungsverstoß nicht dargetan.

aa) Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur (Un-)Zulässigkeit generalpräventiver Ausweisungsgründe gehen ins Leere, weil das Oberverwaltungsgericht - wie auch die Ausländerbehörde - die Ausweisung tragend auf spezialpräventive Erwägungen gestützt haben.

bb) Soweit der Beschwerdeführer gesteigerte Anforderungen an eine spezialpräventiv begründete Ausweisung geltend macht, hat er dies im Rahmen des Beschwerdezulassungsverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht nicht vorgetragen. Im Übrigen ist die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts selbst bei - unterstellter - Zugrundelegung der sich aus Art. 14 ARB 1/80 bzw. § 12 AufenthG/EWG ergebenden Maßstäbe von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass diese Vorschriften gegenüber den im Rahmen des Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 AuslG zu beachtenden Grundsätzen tatsächlich gesteigerte Anforderungen enthalten, die das Oberverwaltungsgericht verkannt hätte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt eine spezialpräventiv motivierte Ausweisung von nach § 48 Abs. 1 AuslG privilegierten Personen voraus, dass dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommt und zudem Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (vgl. BVerwG 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247 <253>; BVerwG 1 C 17.94 -, NVwZ 1997, S. 1119 <1120>). Hieran gemessen begegnet die Begründung der Ausweisung und des angeordneten Sofortvollzuges im Falle des Beschwerdeführers keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Oberverwaltungsgericht hat sowohl die besondere Gefährlichkeit der vom Beschwerdeführer begangenen Taten als auch sein persönliches Verhalten gewürdigt. Auch ein einmaliges Rauschgiftdelikt, namentlich die Beteiligung am illegalen Heroinhandel, kann im Hinblick auf den spezialpräventiven Ausweisungszweck einen schwer wiegenden Ausweisungsgrund darstellen (vgl. a.a.O., S. 254; Urteil vom , a.a.O., S. 1120). Angesichts der mit einem solchen Verhalten regelmäßig verbundenen erheblichen kriminellen Energie ist es in diesen Fällen von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die zur Verfügung einer Ausweisung berechtigende Wiederholungsgefahr bereits bei einer einmaligen Bestrafung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge angenommen wird (vgl. nur BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom - 2 BvR 744/86 -, NVwZ 1987, S. 403; 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, S. 58 <60>).

c) Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafe den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, gebietet keine andere Beurteilung. Eine positive Entscheidung über die Strafrestaussetzung zur Bewährung nach § 57 StGB schließt nicht von vornherein aus, dass im Einzelfall schwer wiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, die eine spezialpräventiv begründete Ausweisung rechtfertigen können (vgl. BVerwG 1 B 30.94 -, InfAuslR 1994, S. 311 <312>). Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte sind dabei an die tatsächlichen Feststellungen und Beurteilungen des Strafgerichts rechtlich nicht gebunden, diesen kommt aber tatsächliche Bedeutung im Sinne einer Indizwirkung zu (vgl. zu § 56 StGB BVerwG 1 C 91.76 -, BVerwGE 57, 61 <66>; Urteil vom , a.a.O.). Von diesen Grundsätzen ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen. Es hat in seiner Entscheidung zu den Gründen der Aussetzungsentscheidung Stellung genommen und begründet, auf Grund welcher Umstände es diesen Ausführungen nicht folgt. Diese Argumentation lässt einen Verfassungsverstoß nicht erkennen.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, Ausländerbehörde und Verwaltungsgerichte hätten eine geringere Erkenntnisgrundlage als die Strafvollstreckungskammer gehabt und insbesondere die Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt und der Staatsanwaltschaft nicht beigezogen, hat er dies im fachgerichtlichen Verfahren nicht hinreichend geltend gemacht. Er hat die Nichtberücksichtigung dieser Unterlagen zwar gegenüber dem Verwaltungsgericht beanstandet, eine entsprechende Rüge im Beschwerdezulassungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht jedoch nicht wiederholt. Der pauschale Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen genügt angesichts der Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 VwGO insoweit nicht.

d) Der Beschwerdeführer hat schließlich auch nicht dargelegt, dass der rechtsstaatliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt ist. Widerspruchsbehörde und Oberverwaltungsgericht haben neben den Umständen der Straftat selbst auch das sonstige Verhalten des Beschwerdeführers sowie seine persönlichen Verhältnisse berücksichtigt. Diese Erwägungen begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Besondere Umstände seiner persönlichen Lebenssituation, die eine sofortige Ausweisung unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten, hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen.

4. Die Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention kann nicht mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden (vgl. BVerfGE 10, 271 <274>; 34, 384 <395>; 41, 88 <105 f.>; 41, 126 <149>; 64, 135 <157>; 74, 102 <128>). Der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine in Deutschland lebenden Familienangehörigen berührt zwar den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG, eine besonders enge Bindung zu seinem Vater und seinen Schwestern hat der Beschwerdeführer jedoch nicht dargelegt. Soweit er unter Hinweis auf sein von Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben der Sache nach sein durch Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht geltend macht, fehlt auch insoweit eine konkrete Darlegung einer Grundrechtsverletzung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
TAAAB-86962