BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 1328/00

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 93b; BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3; StPO § 349 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1

Instanzenzug: BGH 2 StR 133/00 LG Köln He 108-11/99

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

1. Die Rüge des Beschwerdeführers, seinem Verteidiger sei keine ausreichende Einsicht in die Akten des Auslieferungsverfahrens gewährt worden, ist unbegründet.

Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet, dass der Beschuldigte im Strafverfahren Gelegenheit erhält, sich zu dem einer Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt grundsätzlich vor deren Erlass zu äußern und damit das Gericht in seiner Willlensbildung zu beeinflussen. Es dürfen einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrundegelegt werden, zu denen der Beschuldigte Stellung nehmen konnte. Art. 103 Abs. 1 GG will verhindern, dass das Gericht ihm bekannte, dem Beschuldigten aber verschlossene Sachverhalte zu dessen Nachteil verwertet. Sein Schutzbereich ist hingegen nicht berührt, wenn die ganz andere Frage zu beantworten ist, ob das Gericht sich und dem Prozessbeteiligten Kenntnis von Sachverhalten, die es selbst nicht kennt, weil sie ihm nicht unterbreitet wurden, erst zu verschaffen habe; denn es ist nicht Sinn und Zweck grundgesetzlicher Gewährleistung rechtlichen Gehörs vor Gericht, dem Beschuldigten Zugang zu dem Gericht nicht bekannten Tatsachen zu erzwingen. Auch wenn man unterstellt, dass der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör ihm - unter welchen Voraussetzungen und in welchen Grenzen auch immer - ein Recht auf Kenntnis von Akteninhalten einräumt, ist dieses Recht daher jedenfalls beschränkt auf die dem Gericht tatsächlich vorliegenden Akten (vgl. BVerfGE 63, 45 <59 f.>).

Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat Einsicht in alle den Gerichten des Ausgangsverfahrens vorliegenden Akten erhalten. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Erweiterung des gerichtlichen Aktenbestandes gewährt Art. 103 Abs. 1 GG nicht (BVerfGE 63, 45 <60>).

2. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Bundesgerichtshof habe seine Revision unter Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze unzureichend begründet, greift ebenfalls nicht durch.

In dem vom Beschwerdeführer zitierten Beschluss vom (2 BvR 1506/81, NJW 1982, S. 925) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die dem Rechtsmittelgericht in § 349 Abs. 2 StPO eingeräumte Möglichkeit, die Revision durch nicht begründeten Beschluss zu verwerfen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Dem Grundgesetz lässt sich nicht entnehmen, dass jede gerichtliche Entscheidung mit einer Begründung zu versehen ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Bundesgerichtshof auf Grund besonderer Umstände des Ausgangsverfahrens gleichwohl in den Gründen seines Beschlusses ausdrücklich auf die Rüge unzureichender Akteneinsicht eingehen musste, sind nicht ersichtlich, zumal bereits der Generalbundesanwalt in seinem Verwerfungsantrag auf das Fehlen weiterer Unterlagen hingewiesen hatte.

3. Die Rüge des Beschwerdeführers, der Abschluss eines bloßen "Luftgeschäfts" dürfe aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden, beruht auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage und ist daher unsubstantiiert. Nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils hatte der kolumbianische Drogenhändler die 18 kg Kokain, die der Beschwerdeführer unter Vermittlung des Zeugen W. erwerben wollte nach Antwerpen verschickt. Das der Verurteilung des Beschwerdeführers zu Grunde liegende Drogengeschäft betraf also eine konkrete und auch existierende Betäubungsmittellieferung, die nach den weiteren Feststellungen des Landgerichts nur deshalb nicht beim Beschwerdeführer eintraf, weil der Kurier seine Fahrt in Frankfurt abbrach, und war somit kein "Luftgeschäft".

Von einer weiter gehenden Begründung der Entscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
GAAAB-86573