BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 504/97

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 93 a Abs. 2

Gründe

Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt.

Das Unterlassen der Anrufung des Europäischen Gerichtshofs nach Art. 177 Abs. 3 EGV kann am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur beanstandet werden, wenn die zugrundeliegenden Erwägungen des Gerichts offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 82, 159 <194 ff.>). Das ist hier nicht der Fall. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage, ob die Richtlinie 85/337/EWG vom es den Mitgliedstaaten gestatte, vor dem Stichtag des eingeleitete Genehmigungsverfahren von der Umweltverträglichkeitsprüfung auszunehmen, nicht mehr für klärungsbedürftig gehalten, da sie vom Europäischen Gerichtshof durch dessen Urteil vom (Rs. C-431/92, Slg. 1995, I 2189) hinreichend geklärt sei; danach sei entscheidend, ob der Antrag auf Zulassung des konkreten Vorhabens vor oder nach dem Stichtag des gestellt worden sei. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem auf eine eigene Entscheidung vom (- BVerwG 7 B 164.95 -, NVwZ-RR 1996, S. 498) Bezug genommen, in der das Gericht ausführlich darlegt, weshalb sich dem genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs die vorgenannte Schlußfolgerung deutlich entnehmen lasse. Daß die diese Begründung tragenden Erwägungen nicht nachvollziehbar und damit nicht vertretbar wären, haben die Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert dargetan. Dafür ist auch nichts ersichtlich (im Ergebnis ebenso bereits BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 866/96, NVwZ 1997, S. 481). Auch wenn die Europäische Kommission den Angaben der Beschwerdeführer zufolge hinsichtlich der Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vor Erlaß des im Ausgangsverfahren angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses gemäß Art. 169 EGV bereits ein Mahnschreiben an die Bundesregierung gerichtet haben soll, so führt das zu keiner anderen Beurteilung. Dies folgt nicht zuletzt bereits daraus, daß das Mahnschreiben der Kommission offenbar erst nach Erlaß der angegriffenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte, das Gericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung von einer möglicherweise entgegenstehenden Rechtsauffassung der Kommission folglich noch keine Kenntnis haben konnte (vgl. BVerfGE 82, 159 <197>).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
JAAAB-86024