BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 2518/03

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BGB § 661 a

Instanzenzug: BGH III ZR 106/03 vom OLG Celle 5 U 173/02 vom AG Burgdorf 3 C 4/02 (III) vom

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft § 661 a BGB in der Auslegung durch die Zivilgerichte, insbesondere durch das angegriffene (NJW 2003, S. 3620). Die Beschwerdeführerin, eine niederländische Versandhandelsgesellschaft, macht geltend, § 661 a BGB verstoße in dieser Auslegung jedenfalls gegen ihr Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht schon geklärt sind (vgl. BVerfGE 91, 335 <338 f.>; 96, 375 <398 f.>; 104, 337 <346>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Grundrechts angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die mit ihr erhobenen Rügen geben keinen Anlass, insbesondere die Beurteilung des Bundesgerichtshofs, die maßgeblich auf der einfachrechtlichen, vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht zu überprüfenden (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; stRspr) Einordnung des § 661 a BGB beruht, verfassungsrechtlich zu beanstanden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAB-85864