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Sächsisches FG Urteil v. - 5 K 1081/04

Gesetze: BewG 1991 § 19 Abs. 3 Nr. 2, BewG 1991 § 22 Abs. 2, BewG 1991 § 22 Abs. 4 S. 1, BewG 1991 § 22 Abs. 4 S. 3 Nr. 1, AO 1977 § 39 Abs. 1, AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1

Einheitsbewertung des Grundvermögens

Fortschreibungszeitpunkt bei Besitzübergang am Beginn eines Kalenderjahres

Leitsatz

Eine Fortschreibung der Zurechnung eines Grundstücks hat auf den Beginn des Kalenderjahres zu erfolgen, das auf die Änderung der Zurechnung folgt. Fallen Änderung und Beginn des Kalenderjahres zusammen, so ist die Fortschreibung bereits auf den Beginn dieses Kalenderjahres vorzunehmen.

Fundstelle(n):
GAAAB-79980

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Sächsisches FG, Urteil v. 08.06.2005 - 5 K 1081/04

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