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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - VII 200/2004

Gesetze: EStG § 35a Abs. 2 S. 1, EStG § 52 Abs. 50b

Begriff der haushaltsnahen Dienstleistungen

Leitsatz

Dem Wortlaut des § 35a Abs. 2 EStG kann nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber die Erneuerung von Fenstern und die Modernisierung eines Bades in einem eigengenutzten Wohnhaus als haushaltsnahe Dienstleistungen behandeln wollte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 1058 Nr. 17
IAAAB-78818

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 20.12.2005 - VII 200/2004

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