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Sächsisches FG Urteil v. - 3 K 296/01 (Kg)

Gesetze: EStG 2000 § 63 Abs. 1 S. 2, EStG 2000 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b, EStG 2000 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c

Kein Kindergeldanspruch für kurze Übergangszeit zwischen Abschluss der Berufsausbildung und Beginn des Grundwehrdienstes

Leitsatz

1. Nach der im Jahr 2000 anzuwendenden Gesetzesfassung war ein volljähriges Kind, das nach Abschluss einer Berufsausbildung weniger als vier Monate auf den Beginn des gesetzlichen Grundwehrdienstes warten musste und in dieser Übergangszeit Arbeitslosengeld erhielt, kindergeldrechtlich nicht nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG berücksichtigungsfähig.

2. Auch wenn der Sohn nach Beendigung des Wehrdienstes tatsächlich eine anderweitige Berufsausbildung begonnen hat, war er in der Übergangsphase nach Abschluss seiner ersten Berufsausbildung nicht nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen, wenn er sich in dieser Zeit (im Hinblick auf die baldige Einberufung zum Wehrdienst) noch nicht ernsthaft um die neue Ausbildungsstelle bemüht hat.

Fundstelle(n):
EAAAB-72211

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Sächsisches FG, Urteil v. 26.07.2004 - 3 K 296/01 (Kg)

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