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FG Köln Urteil v. - 14 K 3586/02 EFG 2006 S. 414 Nr. 6

Gesetze: EheG § 62 Abs 2, BGB § 1585 Abs 2, EStG § 33a, EStG § 33 Abs 1

Außergewöhnliche Belastungen:

Wegen beiderseitiger Krebserkrankung vorweggenommene, kumulierte Unterhaltsleistungen zwischen Geschiedenen keine außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

1) Der speziellere, in § 33a Abs. 1 EStG beschränkte Abzug für Unterhaltsleistungen schließt einen Abzug wesentlich höherer, wegen beiderseitiger Krebserkrankung vorweggenommener Unterhaltsleistungen an die geschiedene Ehefrau als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG aus. Auch Kapitalabfindungen für zukünftigen Unterhalt stellen insoweit noch "typische" Unterhaltsleistungen dar.

2) Die Rechtsprechung des BFH, nach der Einmalzahlungen für zurückliegende Jahre als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG anerkannt werden können (, BStBl. III 1967, 246), ist für zukünftige Jahre nicht übertragbar.

3) Ein "wichtiger Grund" zu Zahlung einer Kapitalabfindung für den Geschiedenenunterhalt im Sinne von § 1585 Abs. 2 BGB stellt nicht der mögliche Wegfall des Unterhaltsverpflichteten dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 414 Nr. 6
JAAAB-72205

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FG Köln, Urteil v. 10.11.2004 - 14 K 3586/02

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