Finanzministerium Schleswig-Holstein - VI 353 - G 1107 - 005

Grundsteuerliche Behandlung von gebührenpflichtigen Krankenhausparkplätzen

Nach bisheriger Praxis wurden gebührenfrei nutzbare Besucher- und Personalparkplätze von Krankenhäusern als grundsteuerbefreit nach § 4 Nr. 6 GrStG angesehen. Die Krankenhäuser erfüllen die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 oder 2 AO. Bezüglich der Parkplätze wurde von einer Hilfstätigkeit zur Verwirklichung des begünstigten Zwecks ausgegangen (vgl. Abschn. 31 Abs. 1 GrStR).

An einer derartigen Grundsteuerbefreiung kann nicht mehr festgehalten werden, wenn die Krankenhäuser die Besucher- und Personalparkplätze gebührenpflichtig machen und die Flächen nicht durch Widmung und Indienststellung zu einer (rechtlich) öffentlichen Sache geworden sind.

  • Eine Befreiung nach Abschn. 31 Abs. 1 GrStR i. V. m. § 4 Nr. 6 GrStG scheidet aus, weil die Entgeltlichkeit im Zusammenhang mit einer lediglich über den Hilfszweck vermittelten Befreiung als schädlich angesehen wird (Hinweis auf gleich lautende Ländererlasse vom , BStBl. I S. 152, Tz. 3.2).

  • Auch eine Befreiung nach § 4 Nr. 3a GrStG ist nicht gegeben. Zwar können die Grundstücke ohne Beschränkung auf einen bestimmten, mit dem Verfügungsberechtigten in enger Beziehung stehenden Personenkreis benutzt werden. Der Steuerbefreiung steht aber der Umstand entgegen, dass der öffentliche Verkehr einem wirtschaftlichen Zweck, nämlich dem des Krankenhausbetriebs, untergeordnet ist die Rechtsprechung fordert für die Grundsteuerbefreiung von Grundstücken, die zwar unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen, bei denen das „Dienen” aber mittelbar einen übergeordneten verkehrsfremden Zweck auf einem anderen (benachbarten) Grundstück verfolge, dass das Grundstück durch Widmung und Indienststellung zu einer (rechtlich) öffentlichen Sache geworden sein muss (vgl.  –, BStBl 2002 II S. 54 m. w. N.; Tz. 2.3 der gleich lautenden Ländererlasse vom ). Wird die Verbindung zur Nutzung für ein verkehrsfremdes Unternehmen (Krankenhausbetrieb) mangels Widmung nicht gelöst, so ist Grundsteuerpflicht gegeben.

Finanzministerium Schleswig-Holstein v. - VI 353 - G 1107 - 005

Fundstelle(n):
VAAAB-71777