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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K 267/03 EFG 2006 S. 50 Nr. 1

Gesetze: EStG § 40b Abs. 2 Satz 3

Vervielfältigungsregelung des § 40b Abs. 2 Satz 3 EStG bei Fortsetzung der Tätigkeit eines Arbeitnehmers mit geänderten Aufgaben

Leitsatz

  1. Die Vervielfältigungsregelung gem. § 40b Abs. 2 Satz 3 EStG soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit erleichtern, bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis unverfallbare Versorgungszusagen auf eine außerbetriebliche Versorgungseinrichtung zu übertragen.

  2. Die Regelung des § 40b EStG ist bewusst pauschalierend, um nicht eventuell zwischen Jahren mit Versorgungszusagen und anderen Jahren unterscheiden zu müssen.

  3. Die steuerliche Förderung des Aufbaus einer Altersversorgung soll nicht von den Zufälligkeiten eines oder mehrerer betriebsinterner Arbeitsplatzwechsel abhängig sein. Es werden daher alle im Betrieb ausgeübten Tätigkeiten seit der Einstellung durch den Arbeitgeber gezählt.

  4. Weder ein Aufgabenzuwachs noch eine Verminderung der Aufgaben kann im Rahmen des § 40b EStG zu einer abweichenden Beurteilung führen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 1455 Nr. 24
EFG 2006 S. 50 Nr. 1
TAAAB-71594

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 08.06.2005 - 2 K 267/03

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