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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 4 K 196/03 EFG 2006 S. 56 Nr. 1

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b

Kein Kindergeldanspruch für kurze Übergangszeit nach Ende der Berufsausbildung und vor Beginn des Zivildienstes

Kindergeld

Leitsatz

Ein Kind, das nach Ende der Berufsausbildung und vor Ableistung des Zivildienstes kurzfristig ohne Beschäftigung und danach arbeitslos ist, befindet sich kindergeldrechtlich nicht in einer Übergangszeit i.S. von § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG (vgl. Rechtsprechung zum Begriff des „Ausbildungsabschnitts”).

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 56 Nr. 1
EAAAB-70079

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.09.2005 - 4 K 196/03

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