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StuB 20/2005 S. 905

Förderung der Allgemeinheit und Satzungsbestimmungen zur Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit

Nach dem ist der Auffassung des (StuB 2004 S. 1124) zum Begriff der Allgemeinheit i. S. des § 52 Abs. 1 AO und zum Fehlen von Satzungsbestimmungen über die Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit der Zweckverwirklichung nicht allgemein zu folgen.

Unter „Allgemeinheit” ist die Bevölkerung von Deutschland bzw. ein Ausschnitt daraus zu verstehen. Bei dem Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke” der AO handelt es sich um nationales Recht, das im Ausland nicht gilt. Es enthält die Voraussetzungen, unter denen Körperschaften von der Steuer befreit werden können. Die Befreiungen bedürfen einer Rechtfertigung. Diese ist das besondere Interesse, das der Staat an der am Gemeinwohl orientierten Tätigkeit der Körperschaften ...

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