BFH Beschluss v. - I B 27/05

Instanzenzug: FG des Landes Brandenburg Urteil vom 2 K 1738/03

Gründe

Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Die Rechtssache ist nicht grundsätzlich bedeutsam.

a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann, wenn eine für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Frage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der allgemeinen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die betreffende Frage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (z.B. , BFH/NV 2003, 1082).

b) Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) war die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Streitjahr 1996 nicht wirtschaftlich in das Unternehmen der O-GbR (GbR) eingegliedert, wie dies § 14 Nr. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1991 (KStG 1991) erforderte. Die GbR habe nicht die Tätigkeit einer sog. geschäftsleitenden Holding entfaltet, da sie keine einheitliche Leitung ausgeübt habe. Nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse habe das Unternehmen der Klägerin nicht die GbR gefördert, sondern umgekehrt die GbR die Klägerin. An diese tatrichterliche Sachverhaltswürdigung wäre der Senat in einem nachfolgenden Revisionsverfahren gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO).

c) Die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam herausgestellte Frage, ob die für die Annahme einer geschäftsleitenden Holding erforderliche einheitliche Leitung nicht nur durch schriftliche Richtlinien der Geschäftspolitik, sondern auch durch andere Schriftstücke nachgewiesen werden kann, ist in der Rechtsprechung geklärt.

Bereits im Urteil vom I 252/64 (BFHE 98, 152B, BStBl II 1970, 257) hat der Senat entschieden, dass die Voraussetzungen einer durch äußere Merkmale erkennbaren Konzernleitung im Allgemeinen erfüllt seien, wenn das herrschende Unternehmen Richtlinien über die Geschäftspolitik der abhängigen Unternehmen aufstellt und den abhängigen Unternehmen zuleitet oder wenn es den abhängigen Unternehmen schriftliche Weisungen erteilt habe. Auch Empfehlungen des herrschenden Unternehmens, gemeinsame Besprechungen und Beratungen könnten genügen, wenn sie schriftlich festgehalten würden. Dagegen reiche es nicht aus, dass sich die einheitliche Leitung stillschweigend aus einer weitgehenden personellen Verflechtung der Geschäftsführungen der Konzernunternehmen ergibt. An dieser Rechtsprechung hat der Senat seither festgehalten (Senatsurteil vom I R 95, 98/01, BFH/NV 2004, 808).

d) Keiner grundsätzlichen Bedeutung kommt der Rechtssache auch insoweit zu, als die Klägerin geltend macht, was unter Richtlinien der Geschäftspolitik zu verstehen sei, werde in der Literatur unterschiedlich beantwortet und sei daher klärungsbedürftig. Die GbR hat nach den Feststellungen des FG die Klägerin lediglich angewiesen, der Schwestergesellschaft W-GmbH (GmbH) Kredite in geringem Umfang zu geben. Darüber hinaus sollte sie die GmbH mit dem Inkasso von Forderungen beauftragen, welche dreimal ergebnislos gemahnt worden waren. Dies war nach Auffassung des FG nicht ausreichend, eine einheitliche Leitung zu belegen. Ob das —angeblich— herrschende Unternehmen Einfluss auf die Geschäftsleitung der abhängigen Unternehmen nimmt, ist vor allem eine tatrichterliche Frage und daher der Würdigung des FG vorbehalten. Ungeachtet dessen ist nicht zweifelhaft und daher nicht klärungsbedürftig, dass eine einheitliche Leitung allein aus diesen Einzelweisungen, von denen zudem unklar ist, ob sie überhaupt im Streitjahr ergangen sind, nicht hergeleitet werden kann.

2. Das FG hat seiner Entscheidung keinen vom Senatsurteil in BFHE 98, 152B, BStBl II 1970, 257 abweichenden Rechtssatz zugrunde gelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO). Es hat vielmehr die Grundsätze dieses Urteil z.T. wörtlich seiner Subsumtion vorangestellt. Der Senat verzichtet insoweit gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO auf eine weitere Begründung.

3. a) Die Klägerin macht des Weiteren geltend, das FG habe sie erstmals in der mündlichen Verhandlung darüber befragt, ob innerhalb des —angeblichen— Konzerns ein Cash-Pooling stattgefunden habe. Hierzu habe sie sich mangels ausreichender Vorbereitung nicht genügend äußern können.

Damit ist der Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) einer Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO) nicht hinreichend dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Ergeben sich in der mündlichen Verhandlung erstmals tatsächliche oder rechtliche Aspekte, zu denen sich einer der Beteiligten noch nicht hat äußern können, kann dies einen Anspruch auf Vertagung (§ 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung) begründen. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass sie Vertagung beantragt hat. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann aber nicht mehr gerügt werden, wenn ein Beteiligter vor Gericht nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (, BFH/NV 2000, 1233).

b) Unschlüssig ist auch die Rüge, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt. Die Klägerin trägt nicht vor, warum sie nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat oder warum sich die weitere Sachaufklärung dem FG —auch ohne besonderen Antrag— hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Sachverhaltsaufklärung und Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (, BFH/NV 1999, 1635).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 133 Nr. 1
SAAAB-69105