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FG Hamburg 05.04.2005 I 295/04, BBK 19/2005 S. 4535

Rückstellung wegen eines Erfüllungsrückstandes

Bei einem Mietvertrag, bei dem der Mieter die ersten Monate keine Miete zahlen muss, kann eine Rückstellung wegen eines Erfüllungsrückstandes dann nicht gebildet werden, wenn der Mieter nicht nachweist, dass in den folgenden Monaten eine überhöhte Miete gezahlt wird. Es kann sich insbesondere aus den Regelungen im Mietvertrag ergeben, ob die Vertragsparteien von einer überhöhten Miete ausgegangen sind (BFH-Az.: I R 43/05).

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