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Rücklage nach § 3 ZRFG
Die Vier-Jahresfrist des § 3 Abs. 2a ZRFG (i. d. F. des StÄndG 1991) kann gem. rkr. (EFG 2002 S. 791) durch das FA auch dann nicht verlängert werden, wenn die Fertigstellung der Baumaßnahme sich aus Gründen verzögert, die der Stpfl. nicht zu vertreten hat (Bezug: § 3 ZRFG).