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Nachholverbot bei Pensionsrückstellungen
Das sog. Nachholverbot gem. § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG für Zuführungen zu einer Pensionsrückstellung, die in einem vorherigen Wirtschaftsjahr unterblieben sind, gilt auch bei einer Rückstellung, die in einem vorangegangenen Wirtschaftsjahr aufgrund einer zulässigen Berechnungsmethode niedriger als möglich berechnet worden ist.
§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3, Abs. 4 Satz 1 EStG
Praxishinweise: Nach § 6a Abs. 3 Satz 1 EStG darf eine Pensionsrückstellung höchstens mit dem Teilwert (= Buchwert der künftigen Pensionsleistungen) angesetzt werden und es gilt gem. § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG das sog. Nachholverbot. Minderzuführungen aus Vorjahren aufgrund eines Wechsels der zulässigen Berechnungsmethode können deshalb nicht nachträglich zugeführt werden. Beim Wechsel der Berechnungsmethode handelt es sich nach Ansicht des BFH um keinen objek...