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StuB Nr. 17 vom Seite 872

Ausstellung der LSt-Karte 2003

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Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Ausstellung der LSt-Karten 2003 Folgendes:

I. LSt-Kartenmuster

Das Muster der LSt-Karte 2002 ist gem. § 51 Abs. 4 Nr. 1 EStG bestimmt worden und wird hiermit in der Anlage bekannt gemacht (BStBl I S. 652). … (wird ausgeführt)

II. Ausstellungsverfahren

Für die Ausstellung der LSt-Karten 2003 sind die Vorschriften des § 39 EStG sowie die Anordnungen in R 108 LStR maßgebend. Ergänzend gilt Folgendes:

1. Bescheinigung der Steuerklasse

Die Bescheinigung der LSt-Klasse richtet sich nach § 38b EStG. Durch Gesetzesänderung wird § 32 Abs. 7 Satz 6 EStG rückwirkend zum entfallen (Gesetzesbeschluss Fünftes Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes, dem der Bundesrat am zugestimmt hat; vgl. StuB 2002 S. 820). Damit ist es nicht mehr erforderlich, dass die Voraussetzungen für die Steuerklasse II (Abzug des Haushaltsfreibetrags) bereits in 2001 vorgelegen haben.

2. Bescheinigung der Merkmale für den KirchSt-Abzug

Das KirchSt-Merkmal für den Ehegatten ist nur bei konfessionsverschiedenen Eheleuten einzutragen; bei konfessionsgleichen und bei glaubensverschiedenen Eheleuten ist das KirchSt-Merkmal des Ehegatten nicht zu bescheinigen.

Beispiele:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Konfessionszugehörigkeit
Eintragung im Feld
Arbeitnehmer
Ehegatte
KirchenSt-Abzug
ev
r...

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