BMF - IV B 1 -S 1316 - 42/05 BStBl 2005 I S. 858

Zahlung von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen im Verhältnis zur Schweiz; Entlastung der Quellensteuern entsprechend §§ 50g und 50h EStG

Nach Artikel 15 des o.g. Zinsabkommens [1] in Verbindung mit dem Beschluss 2004/911/EG des Rates vom [2] ist die Entlastung von der Quellensteuer nach den Regelungen der Mutter-Tochter-Richtlinie [3] und der Zinsen- und Lizenzgebühren-Richtlinie [4] in ihren ursprünglichen Fassungen im Verhältnis zur Schweiz entsprechend durchzuführen.

Art. 15 Abs. 1 des Zinsabkommens hat die Besteuerung von zwischengesellschaftlichen Dividenden (Schachteldividenden) und Art. 15 Abs. 2 die Besteuerung von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen zum Gegenstand. Da die Vorschrift des Art. 10 Abs. 3 des DBA-Schweiz günstiger ist als die Regelung des Art. 15 Abs. 1 des Zinsabkommens, geht sie nach Art. 15 Abs. 3 des Zinsabkommens vor. Ein Bedürfnis für eine gesetzliche Umsetzung des Art. 15 Abs. 1 des Zinsabkommens besteht daher nicht.

Nach Art. 17 des Zinsabkommens in Verbindung mit dem Abkommen in Form eines Notenwechsels über den Zeitpunkt der Anwendung des Zinsabkommens [5] (Anlage 3) sind die Regelungen des Art. 15 des Zinsabkommens mit Wirkung vom umzusetzen bzw. anzuwenden. Art. 15 Abs. 2 des Zinsabkommens wird durch Änderung der §§ 50g und 50h EStG in nationales Recht umgesetzt werden.

Bis zum Erlass des Änderungsgesetzes ist in Übereinstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder bei Anträgen auf Entlastung von der deutschen Quellensteuer auf Zinsen und Lizenzgebühren, die nach dem gezahlt werden, wie folgt zu verfahren:

Ist im Fall des § 50g Abs. 1 S. 1 EStG eines der verbundenen Unternehmen ein Unternehmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder ist eine in der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegene Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union Gläubiger der Zinsen oder Lizenzgebühren, ist § 50g entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft insoweit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gleichgestellt ist.

Ein Unternehmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist jedes Unternehmen, das

  1. eine der folgenden Rechtsformen aufweist:

    Aktiengesellschaft/société anonyme/società anonima;

    Gesellschaft mit beschränkter Haftung/société à responsabilité limitée/società a responsabilità limitata;

    Kommanditaktiengesellschaft/société en commandite par actions/società in accomandita per azioni, und

  2. nach dem Steuerrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft dort ansässig ist und nicht nach einem zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und einem Staat außerhalb der Europäischen Union geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften für steuerliche Zwecke als außerhalb der Gemeinschaft oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässig gilt, und

  3. unbeschränkt der schweizerischen Körperschaftsteuer unterliegt, ohne von ihr befreit zu sein.

Für das Verfahren der Entlastung von der Quellensteuer gilt § 50d EStG entsprechend.

Für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern auf Zinsen oder Lizenzgebühren hat das Finanzamt, das für die Besteuerung eines im Inland ansässigen Unternehmens oder einer dort gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union im Sinne des § 50g Abs. 3 Nr. 5 EStG oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zuständig ist, auf Antrag entsprechend § 50h EStG zu bescheinigen, dass das empfangende Unternehmen steuerlich im Inland ansässig ist oder die Betriebsstätte im Inland gelegen ist.

[Anlage 1] ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft” genannt,

und

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im Folgenden „Schweiz” genannt,

oder als „Vertragsparteien” bezeichnet,

SIND ÜBEREINGEKOMMEN, FOLGENDES ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN:

Artikel 1 Steuerrückbehalt durch schweizerische Zahlstellen

(1) Von Zinszahlungen an in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (im Folgenden „Mitgliedstaat” genannt) ansässige Nutzungsberechtigte im Sinne von Artikel 4 durch im Gebiet der Schweiz niedergelassene Zahlstellen wird vorbehaltlich des Absatzes 2 und des Artikels 2 ein Betrag von den Zinszahlungen einbehalten. Der Satz des Steuerrückbehalts beträgt in den ersten drei Jahren der Anwendung dieses Abkommens 15 %, in den darauf folgenden drei Jahren 20 % und danach 35 %.

(2) Zinszahlungen auf Forderungen, die von in der Schweiz ansässigen Schuldnern begeben wurden oder sich auf Betriebsstätten in der Schweiz nicht ansässiger Personen beziehen, sind vom Steuerrückbehalt ausgeschlossen. Für die Zwecke dieses Abkommens hat der Begriff „Betriebsstätte” dieselbe Bedeutung wie in dem jeweiligen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Schweiz und dem Ansässigkeitsstaat des Schuldners. Besteht kein solches Abkommen, so bedeutet der Begriff „Betriebsstätte” eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Schuldners ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(3) Senkt jedoch die Schweiz den Satz ihrer Verrechnungssteuer auf Zinszahlungen aus schweizerischen Quellen an in den Mitgliedstaaten ansässige natürliche Personen unter 35 %, so behält sie einen Steuerrückbehalt auf diese Zinszahlungen ein. Der Satz des Steuerrückbehalts entspricht in diesem Fall der Differenz zwischen dem Satz des Steuerrückbehalts gemäß Absatz 1 und dem neuen Satz der Verrechnungssteuer. Er übersteigt jedoch nicht den Satz gemäß Absatz 1.

Beschränkt die Schweiz den Anwendungsbereich ihres Verrechnungssteuergesetzes auf Zinszahlungen, die an in Mitgliedstaaten ansässige natürliche Personen geleistet werden, ist jede Zinszahlung, die vom Anwendungsbereich der Verrechnungssteuer ausgeschlossen wurde, Gegenstand des Steuerrückbehalts zu den in Absatz 1 vorgesehenen Sätzen.

(4) Absatz 2 gilt nicht für Zinszahlungen schweizerischer Anlagefonds, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens oder zu einem späteren Zeitpunkt für ihre Zahlungen an in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen von der schweizerischen Verrechnungssteuer befreit sind.

(5) Die Schweiz trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die für die Durchführung dieses Abkommens notwendigen Aufgaben durch Zahlstellen im Gebiet der Schweiz wahrgenommen werden, und erlässt insbesondere Verfahrensund Strafvorschriften.

Artikel 2 Freiwillige Offenlegung

(1) Die Schweiz sieht ein Verfahren vor, das es dem Nutzungsberechtigten im Sinne von Artikel 4 ermöglicht, den Steuerrückbehalt gemäß Artikel 1 zu vermeiden, indem er seine Zahlstelle in der Schweiz ausdrücklich ermächtigt, die Zinszahlungen an die zuständige Behörde dieses Staates zu melden. Eine solche Ermächtigung gilt für alle Zinszahlungen dieser Zahlstelle an den Nutzungsberechtigten.

(2) Die Zahlstelle übermittelt im Falle der ausdrücklichen Ermächtigung durch den Nutzungsberechtigten mindestens die folgenden Angaben:

  1. Identität und Wohnsitz des Nutzungsberechtigten entsprechend den Feststellungen nach Artikel 5,

  2. Name und Anschrift der Zahlstelle,

  3. Kontonummer des Nutzungsberechtigten oder, in Ermangelung einer solchen, Bezeichnung der Forderung, aus der die Zinsen stammen, und

  4. die gemäß Artikel 3 berechnete Höhe der Zinszahlung.

(3) Die zuständige Behörde der Schweiz übermittelt die Informationen gemäß Absatz 2 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Nutzungsberechtigte ansässig ist. Die Informationen über sämtliche während eines Steuerjahres erfolgten Zinszahlungen werden mindestens einmal jährlich automatisch übermittelt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende des Steuerjahres der Schweiz.

(4) Optiert der Nutzungsberechtigte für dieses Verfahren der freiwilligen Offenlegung oder meldet er seine Zinserträge von einer schweizerischen Zahlstelle auf andere Weise den Steuerbehörden des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist, werden die betreffenden Zinserträge in diesem Mitgliedstaat zu demselben Satz besteuert wie vergleichbare Erträge, die aus diesem Mitgliedstaat stammen.

Artikel 3 Bemessungsgrundlage des Steuerrückbehalts

(1) Die Zahlstelle erhebt den Steuerrückbehalt gemäß Artikel 1 Absatz 1 wie folgt:

  1. im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a): auf den Bruttobetrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen;

  2. im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) oder d): auf den Betrag der dort bezeichneten Zinsen oder Erträge;

  3. im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c): auf den Betrag der dort bezeichneten Zinsen.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 wird der Steuerrückbehalt für den Zeitraum, während dessen der Nutzungsberechtigte die Forderung innehat, anteilig erhoben. Kann die Zahlstelle diesen Zeitraum nicht anhand der ihr vorliegenden Informationen feststellen, so behandelt sie den Nutzungsberechtigten, als ob er die Forderung während der gesamten Zeit ihres Bestehens innegehabt hätte, es sei denn, er weist nach, zu welchem Zeitpunkt er sie erworben hat.

(3) Andere Steuern und Rückbehalte als der in diesem Abkommen vorgesehene Steuerrückbehalt auf dieselbe Zinszahlung werden mit dem Betrag des gemäß diesem Artikel berechneten Steuerrückbehalts verrechnet.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2.

Artikel 4 Definition des Nutzungsberechtigten

(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „Nutzungsberechtigter” jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es sei denn, sie weist nach, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat oder diese nicht zu ihren Gunsten erfolgt ist. Eine natürliche Person gilt nicht als Nutzungsberechtigter einer Zahlung, wenn sie

  1. als Zahlstelle im Sinne von Artikel 6 handelt oder

  2. im Auftrag einer juristischen Person, eines Investmentfonds oder einer vergleichbaren oder gleichwertigen Einrichtung für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren handelt oder

  3. im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, welche der Nutzungsberechtigte ist und Identität und Wohnsitzstaat der Zahlstelle mitteilt.

(2) Liegen einer Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahe legen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, nicht der Nutzungsberechtigte ist, unternimmt sie angemessene Schritte zur Feststellung der Identität des Nutzungsberechtigten. Kann die Zahlstelle den Nutzungsberechtigten nicht feststellen, so behandelt diese Zahlstelle die fragliche natürliche Person als den Nutzungsberechtigten.

Artikel 5 Identität und Wohnsitz des Nutzungsberechtigten

Um Identität und Wohnsitz des Nutzungsberechtigten im Sinne des Artikels 4 zu ermitteln, registriert die Zahlstelle gemäß den schweizerischen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geld wäscherei Namen, Vornamen, Anschrift und Angaben zum Wohnsitz. Für vertragliche Beziehungen oder für Transaktionen bei Fehlen einer vertraglichen Beziehung, die am oder nach dem eingegangen oder durchgeführt wurden, wird der Wohnsitz für natürliche Personen mit einem von einem Mitgliedstaat ausgestellten Reisepass oder Personalausweis, die geltend machen, in einem anderen Staat als in einem Mitgliedstaat oder der Schweiz ansässig zu sein, aufgrund einer Wohnsitzbescheinigung der zuständigen Steuerverwaltung des Staates, als dessen Ansässiger sich die natürliche Person ausweist, bestimmt. Bei Fehlen einer solchen Bescheinigung gilt jener Mitgliedstaat, der den Reisepass oder den Personalausweis ausgestellt hat, als Ansässigkeitsstaat.

Artikel 6 Definition der Zahlstelle

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als „Zahlstelle” in der Schweiz Banken nach dem schweizerischen Bankengesetz, Wertpapierhändler nach dem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel, in der Schweiz ansässige bzw. errichtete natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften und Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit regelmäßig oder gelegentlich Vermögenswerte von Dritten entgegennehmen, halten, anlegen oder übertragen oder lediglich Zinsen zahlen oder die Zinszahlungen absichern.

Artikel 7 Definition der Zinszahlung

(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als „Zinszahlung”

  1. auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, einschließlich Zinsen, die von schweizerischen Zahlstellen zugunsten des Nutzungsberechtigten im Sinne des Artikels 4 auf Treuhandkonten gezahlt werden, unabhängig davon, ob sie hypothekarisch gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Papieren, Anleihen oder Schuldverschreibungen verbundenen Prämien und Gewinne, nicht aber Zinsen für Darlehen zwischen natürlichen Personen, die nicht im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit handeln. Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinszahlung;

  2. bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen im Sinne von Buchstabe a) aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen;

  3. direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (im Folgenden „Richtlinie” genannt) laufende Zinserträge, die ausgeschüttet werden von

    1. in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen,

    2. in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die Zahlstelle hiervon unterrichten,

    3. außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen,

    4. schweizerischen Anlagefonds, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens oder zu einem späteren Zeitpunkt von der schweizerischen Verrechnungssteuer auf ihre Zahlungen an in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen befreit sind;

  4. Erträge, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und Einrichtungen realisiert werden, sofern diese mehr als 40 % ihres Vermögens direkt oder indirekt über andere, nachstehend aufgeführte, Organismen und Einrichtungen in Forderungen im Sinne des Buchstabens a) anlegen:

    1. in einem Mitgliedstaat niedergelassene Organismen für gemeinsame Anlagen,

    2. in einem Mitgliedstaat niedergelassene Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die Zahlstelle hiervon unterrichten,

    3. außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien errichtete Organismen für gemeinsame Anlagen,

    4. schweizerische Anlagefonds, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens oder zu einem späteren Zeitpunkt von der Schweizerischen Verrechnungssteuer auf ihre Zahlungen an in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen befreit sind.

(2) Liegen einer Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der Zinszahlungen an den Erträgen vor, so gilt im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c) der Gesamtbetrag der betreffenden Erträge als Zinszahlung.

(3) Liegen einer Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in Forderungen oder in Anteilen gemäß der Definition in diesem Unterabsatz angelegten Vermögens vor, so gilt im Falle des Absatzes 1. Buchstabe d) dieser Prozentanteil als über 40 % liegend. Kann die Zahlstelle die Erträge des Nutzungsberechtigten nicht ermitteln, gelten die Erlöse aus dem Verkauf, der Rückzahlung oder der Einlösung der Anteile als Höhe der Erträge.

(4) Erträge, die von Organismen oder Einrichtungen stammen, die höchstens 15 % ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) angelegt haben, gelten nicht als Zinszahlung im Sinne von Absatz 1 Buchstaben c) und d).

(5) Der in Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 3 genannte Prozentanteil beträgt ab  25 %.

(6) Maßgebend für die Prozentanteile gemäß Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 4 ist die im Fondsprospekt oder in der Gründungsurkunde der betreffenden Organismen oder Einrichtungen dargelegte Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben, die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der betreffenden Organismen oder Einrichtungen.

Artikel 8 Aufteilung der Einnahmen

(1) Die Schweiz behält 25 % der Einnahmen aus dem Steuerrückbehalt gemäß diesem Abkommen und leitet 75 % der Einnahmen an den Mitgliedstaat weiter, in dem der Nutzungsberechtigte ansässig ist.

(2) Diese Weiterleitung erfolgt für jedes Jahr in einer Zahlung pro Mitgliedstaat spätestens sechs Monate nach dem Ende des Steuerjahrs der Schweiz.

Artikel 9 Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) Waren die von einem Nutzungsberechtigten vereinnahmten Zinsen Gegenstand eines Steuerrückbehalts durch eine Zahlstelle in der Schweiz, so gewährt der Mitgliedstaat, in dem der Nutzungsberechtigte seinen steuerlichen Wohnsitz hat, diesem eine Steuergutschrift in Höhe des einbehaltenen Betrags. Übersteigt dieser Betrag den Steuerbetrag, der nach den inländischen Vorschriften auf den Gesamtbetrag der dem Steuerrückbehalt unterliegenden Zinsen geschuldet wird, so erstattet der Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes dem Nutzungsberechtigten den Betrag der zu viel einbehaltenen Steuer.

(2) Waren die von einem Nutzungsberechtigten vereinnahmten Zinsen über den in diesem Abkommen vorgesehenen Steuerrückbehalt hinaus Gegenstand anderer Steuern und Rückbehalte und gewährt der Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungsabkommen dafür eine Steuergutschrift, so werden diese Steuern und Rückbehalte vor der Durchführung des Verfahrens gemäß Absatz 1 gutgeschrieben. Der Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes akzeptiert Bescheinigungen schweizerischer Zahlstellen als ordnungsgemäße Nachweise für die Steuer oder den Steuerrückbehalt; die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des steuerlichen Wohnsitzes kann die Angaben in den Bescheinigungen der schweizerischen Zahlstellen durch die zuständige Behörde der Schweiz nachprüfen lassen.

(3) Der Mitgliedstaat, in dem der Nutzungsberechtigte seinen steuerlichen Wohnsitz hat, kann das in den Absätzen 1 und 2 beschriebene Anrechnungssystem durch ein System zur Erstattung des in Artikel 1 vorgesehenen Steuerrückbehalts ersetzen.

Artikel 10 Informationsaustausch

(1) Die zuständigen Behörden der Schweiz und die einzelnen Mitgliedstaaten tauschen für die unter dieses Abkommen fallenden Erträge Informationen über Handlungen aus, die nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates als Steuerbetrug gelten oder ein ähnliches Delikt darstellen. Als „ähnlich” gelten ausschließlich Delikte, die nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates denselben Unrechtsgehalt wie Steuerbetrug aufweisen. Auf ein ordnungsgemäß begründetes Ersuchen hin übermittelt der ersuchte Staat Informationen über Angelegenheiten, die der ersuchende Staat in einem Verwaltungs-, Zivil- oder in einem Strafverfahren ermittelt oder verfolgt bzw. ermitteln und verfolgen kann. Im Rahmen des in diesem Absatz definierten Umfangs erfolgt der Informationsaustausch gemäß den in den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten festgelegten Verfahren und wird nach den darin enthaltenen Bestimmungen vertraulich behandelt.

(2) Bei der Entscheidung, ob in Beantwortung eines Ersuchens Informationen übermittelt werden können, stützt sich der ersuchte Staat auf die nach dem Recht des ersuchenden Staates geltenden Verjährungsfristen und nicht auf die Verjährungsfristen des ersuchten Staates.

(3) Der ersuchte Staat übermittelt Informationen, wenn der ersuchende Staat einen begründeten Verdacht hat, dass eine Handlung einen Steuerbetrug oder ein ähnliches Delikt darstellt. Der Verdacht des ersuchenden Staates, dass Steuerbetrug oder ein ähnliches Delikt vorliegt, kann sich stützen auf

  1. beglaubigte oder nicht beglaubigte Dokumente, darunter unter anderem Geschäftsunterlagen, Buchführungsunterlagen oder Informationen über Bankkonten,

  2. Aussagen des Steuerpflichtigen,

  3. Angaben von Informanten oder anderen Dritten, die von unabhängiger Seite bestätigt wurden oder aus anderen Gründen als glaubwürdig erscheinen, oder

  4. Indizienbeweise.

(4) Die Schweiz nimmt bilaterale Verhandlungen mit jedem Mitgliedstaat auf, um Kategorien von Fällen zu definieren, die gemäß den Veranlagungsverfahren in diesen Staaten als „ähnliche” Delikte anzusehen sind.

Artikel 11 Zuständige Behörden

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die in Anhang 1 aufgeführten Behörden als zuständige Behörden.

Artikel 12 Konsultationen

Bestehen zwischen der zuständigen Behörde der Schweiz und einer oder mehreren anderen zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 11 Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, bemühen sich die betreffenden zuständigen Behörden um Verständigung. Sie unterrichten unverzüglich die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten vom Ergebnis ihrer Konsultationen. Auf Ersuchen einer der zuständigen Behörden kann die Kommission an Konsultationen zu Auslegungsfragen teilnehmen.

Artikel 13 Überprüfung

(1) Die Vertragsparteien konsultieren sich mindestens alle drei Jahre oder auf Antrag einer der Vertragsparteien, um das technische Funktionieren dieses Abkommens zu prüfen und – falls die Vertragsparteien dies als notwendig erachten – zu verbessern und um die internationalen Entwicklungen zu beurteilen. Die Konsultationen werden innerhalb eines Monats nach Antragstellung oder in dringenden Fällen so schnell wie möglich durchgeführt.

(2) Auf der Grundlage einer solchen Beurteilung können sich die Vertragsparteien konsultieren, um zu prüfen, ob in Anbetracht der internationalen Entwicklungen eine Änderung dieses Abkommens notwendig ist.

(3) Sobald ausreichende Erfahrungen mit der vollständigen Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 vorliegen, konsultieren sich die Vertragsparteien, um zu prüfen, ob in Anbetracht der internationalen Entwicklungen eine Änderung dieses Abkommens notwendig ist.

(4) Für die Zwecke der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Konsultationen unterrichtet jede Vertragspartei die andere Vertragspartei über mögliche Entwicklungen, die das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigen könnten. Hierzu gehören auch einschlägige Abkommen zwischen einer Vertragspartei und einem Drittstaat.

Artikel 14 Beziehung zu bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen

Die Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten stehen dem in diesem Abkommen vorgesehenen Steuerrückbehalt nicht im Wege.

Artikel 15 Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen Unternehmen

(1) Unbeschadet der Anwendung der innerstaatlichen oder auf Abkommen beruhenden Vorschriften in der Schweiz und in den Mitgliedstaaten zur Verhütung von Betrug und Missbrauch werden Dividendenzahlungen von Tochtergesellschaften an Muttergesellschaften im Quellenstaat nicht besteuert, wenn

  • die Muttergesellschaft mindestens zwei Jahre lang eine direkte Beteiligung von mindestens 25 % am Gesellschaftskapital der Tochtergesellschaft hält und

  • die eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft und die andere Gesellschaft in der Schweiz steuerlich ansässig ist und

  • nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittstaaten keine der beiden Gesellschaften in diesem Drittstaat steuerlich ansässig ist und

  • beide Gesellschaften ohne Befreiung der Körperschaftsteuer unterliegen und beide die Form einer Kapitalgesellschaft [6] aufweisen.

Estland darf jedoch, solange es Einkommensteuer auf ausgeschüttete Gewinne erhebt, ohne nicht ausgeschüttete Gewinne zu besteuern, bis spätestens diese Steuer auf die von estnischen Tochtergesellschaften an ihre in der Schweiz ansässigen Muttergesellschaften ausgeschütteten Gewinne weiter erheben.

(2) Unbeschadet der Anwendung der innerstaatlichen und auf Abkommen beruhenden Vorschriften in der Schweiz und in den Mitgliedstaaten zur Verhütung von Betrug und Missbrauch werden Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Gesellschaften oder ihren Betriebsstätten im Quellenstaat nicht besteuert, wenn

  • diese Gesellschaften mindestens zwei Jahre lang durch eine Beteiligung von mindestens 25 % miteinander verbunden sind oder sich beide im Besitz einer dritten Gesellschaft befinden, die mindestens zwei Jahre lang eine direkte Beteiligung von mindestens 25 % am Gesellschaftskapital der ersten und der zweiten Gesellschaft hält, und

  • die eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist oder dort eine Betriebsstätte unterhält und die andere Gesellschaft in der Schweiz steuerlich ansässig ist oder dort eine Betriebsstätte unterhält und

  • nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittstaaten keine der Gesellschaften in diesem Drittstaat steuerlich ansässig ist und keine der Betriebsstätten in diesem Drittstaat gelegen ist und

  • alle Gesellschaften im Besonderen auf Zinsen und Lizenzgebühren unbeschränkt der Körperschaftssteuer unterliegen und jede die Form einer Kapitalgesellschaft [7] aufweist.

Sieht jedoch die Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten für einen Mitgliedstaat eine Übergangszeit vor, so wendet dieser Mitgliedstaat die oben beschriebene Regelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren erst nach Ablauf dieser Übergangszeit an.

(3) Bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens eine günstigere steuerliche Behandlung von Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren vorsehen, bleiben unberührt.

Artikel 16 Übergangsbestimmungen für umlauffähige Schuldtitel [8]

(1) Ab dem Tag der Anwendung dieses Abkommens und solange mindestens ein Mitgliedstaat vergleichbare Bestimmungen anwendet, längstens jedoch bis zum , gelten in- und ausländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem begeben wurden oder bei denen die ursprünglichen Emissionsprospekte vor diesem Datum durch die zuständigen Behörden des Emissionsstaats genehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a), wenn am oder nach dem keine Folgeemissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt werden.

Solange mindestens ein Mitgliedstaat ebenfalls vergleichbare Bestimmungen anwendet, gelten jedoch die Bestimmungen dieses Artikels über den hinaus für diese umlauffähigen Schuldtitel,

  • für die Bruttozinsklauseln und die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung bestehen und

  • bei denen die Zahlstelle im Sinne von Artikel 6 in der Schweiz niedergelassen ist und

  • bei denen diese Zahlstelle die Zinsen dem in einem Mitgliedstaat ansässigen Nutzungsberechtigten direkt auszahlt oder zu dessen unmittelbaren Gunsten vereinnahmt.

Wenn kein Mitgliedstaat mehr eine solche Regelung anwendet, gelten die Bestimmungen dieses Artikels nur noch für jene umlauffähigen Schuldtitel,

  • für die Bruttozinsklauseln und die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung bestehen und

  • bei denen die Zahlstelle des Emittenten in der Schweiz niedergelassen ist und

  • bei denen diese Zahlstelle die Zinsen dem in einem Mitgliedstaat ansässigen Nutzungsberechtigten direkt auszahlt oder zu dessen unmittelbaren Gunsten vereinnahmt.

Tätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung, die mit öffentlichen Aufgaben betraut oder durch ein internationales Abkommen anerkannt ist (eine Aufzählung dieser Einrichtungen enthält Anhang II) am oder nach dem eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt die gesamte Emission, d. h. die erste und alle Folgeemissionen, als Forderung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a).

Tätigt eine von Unterabsatz 4 nicht erfasste Einrichtung am oder nach dem eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt diese Folgeemission als Forderung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a).

(2) Dieser Artikel hindert die Schweiz und die Mitgliedstaaten nicht daran, Erträge aus den in Absatz 1 genannten umlauffähigen Schuldtiteln weiterhin nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu besteuern.

Artikel 17 Unterzeichnung, Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation bzw. Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren. Die Vertragsparteien notifizieren sich gegenseitig über den Abschluss dieser Verfahren. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der letzten Notifikation in Kraft.

(2) Nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Schweiz und der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf den Abschluss internationaler Abkommen und unbeschadet des Artikels 18 wird jede Vertragspartei dieses Abkommen ab dem umsetzen bzw. anwenden und dies der anderen Partei notifizieren.

(3) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer Vertragspartei gekündigt wird.

(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen zwölf Monate nach Zustellung der Notifikation außer Kraft.

Artikel 18 Anwendung und Aussetzung der Anwendung

(1) Die Anwendung dieses Abkommens erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die im Bericht des Rates (Wirtschaft und Finanzen) an den Europäischen Rat von Santa Maria da Feira vom 19./ genannten abhängigen oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten sowie die Vereinigten Staaten von Amerika, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino Regelungen erlassen und durchführen; die den in der Richtlinie oder in diesem Abkommen vorgesehenen Regelungen mit Ausnahme von Artikel 15 dieses Abkommens entsprechen oder ihnen gleichwertig sind, und diese zum selben Zeitpunkt anwenden.

(2) Die Vertragsparteien entscheiden einvernehmlich mindestens sechs Monate vor dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Zeitpunkt, ob die in Absatz 1 genannte Bedingung für das Inkrafttreten der relevanten Regelungen in den betroffenen Drittstaaten und den betroffenen abhängigen oder assoziierten Gebieten erfüllt sind. Stellen die Vertragsparteien fest, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, legen sie für die Zwecke von Artikel 17 Absatz 2 einvernehmlich ein neues Datum fest.

(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels wird Artikel 15 in Bezug auf Spanien mit dem Inkrafttreten einer bilateralen Vereinbarung zwischen Spanien und der Schweiz anwendbar, welche den Informationsaustausch auf Ersuchen in verwaltungs-, zivil- oder strafrechtlichen Fällen von Steuerbetrug im Sinne der Rechtsvorschriften des ersuchten Staates oder für ähnliche Delikte vorsieht, und welche Einkommensbestandteile betrifft, die nicht durch dieses Abkommen, aber durch ein Abkommen zwischen Spanien und der Schweiz über die Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Einkommen und dem Vermögen abgedeckt sind.

(4) Sollte die Richtlinie oder ein Teil der Richtlinie gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr anwendbar sein oder ein Mitgliedstaat die Anwendung seiner Durchführungsvorschriften aussetzen, kann jede Vertragspartei die Anwendung dieses Abkommens oder von Teilen dieses Abkommens durch Notifikation der anderen Vertragspartei mit sofortiger Wirkung aussetzen.

(5) Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens durch Notifikation an die andere Vertragspartei aussetzen, sollte einer der in Absatz 1 genannten Drittstaaten oder eines der dort genannten Gebiete zu einem späteren Zeitpunkt die in jenem Absatz genannten Regelungen nicht mehr anwenden. Die Aussetzung der Anwendung kann frühestens 2 Monate nach der Notifikation erfolgen. Die Anwendung dieses Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Regelungen wieder in Kraft sind.

Artikel 19 Ansprüche und Schlussabrechnung

(1) Im Falle einer Kündigung oder einer Aussetzung der Anwendung dieses Abkommens oder von Teilen davon bleiben die Ansprüche natürlicher Personen gemäß Artikel 9 unberührt.

(2) In diesem Fall erstellt die Schweiz bei Ende der Anwendbarkeit dieses Abkommens eine Schlussabrechnung und tätigt eine abschließende Zahlung an die Mitgliedstaaten.

Artikel 20 Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Schweiz andererseits.

Artikel 21 Anhänge

(1) Die Anhänge sind Teil dieses Abkommens.

(2) Die Liste der zuständigen Behörden in Anhang I kann durch einfache Mitteilung an die andere Vertragspartei geändert werden; dies gilt für die Schweiz in Bezug auf die unter Buchstabe a) jenes Anhangs genannte Behörde und für die Gemeinschaft in Bezug auf die übrigen Behörden.

Die Liste der verbundenen Einrichtungen in Anhang II kann in gegenseitigem Einvernehmen geändert werden.

Artikel 22 Sprachen

(1) Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

(2) Die maltesische Sprachfassung dieses Abkommens wird auf der Grundlage eines Briefwechsels durch die Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermaßen verbindlich wie die in Absatz 1 genannten Sprachfassungen.

EN FE DE LO CUAL, los plenipotenciarios abajo firmantes suscriben el presente Acuerdo.
NA DŮKAZ ČEHOŽ připojili níže podepsaní zplnomocnění zástupci k této smlouvě své podpisy.
TIL BEKRÆFTELSE HERAF har undertegnede befuldmægtigede underskrevet denne aftale.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.
SELLE KINNITUSEKS on täievolilised esindajad käesolevale lepingule alla kirjutanud.
ΣΕ ΠΙΣΤΩΣΗ ΤΩΝ ΑΝΩΤΕΡΩ, οι υπογράφοντες πληρεξούσιοι εύδεσαν την υπογραφύ τους κάτω απότην παρούσα συμφωνία.
IN WITNESS WHEREOF, the undersigned Plenipotentiaries have hereunto set their hands.
EN FOI DE QUOI, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent accord.
IN FEDE DI CHE, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto la propria firma in calce al presente accordo.
TO APLIECINOT, attiecīgi pilnvarotas personas ir parakstījušas šo nolīgumu.
TAI PALIUDYDAMI, ši Susitarimą pasirašė toliau nurodyti igaliotieji atstovai.
FENTIEK HITELÉÜL e megállapodást az alulírott meghatalmazottak alább kézjegyükkel látták el.
B’XIEHDA TA’ DAN, il-Plenipotenzjari hawn taht iffirmati ffirmaw dan il-Ftehim.
TEN BLIJKE WAARVAN de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder deze overeenkomst hebben geplaatst.
W DOWÓD CZEGO, niżej podpisani pełnomocnicy złożyli swoje podpisy.
EM FÉ DO QUE, os plenipotenciários abaixo assinados apuserem as suas assinaturas no final do presente Acordo.
NA DÓKAZ ČOHO dolupodpísaní splnomocnení zástupcovia podpísali túto dohodu.
V POTRDITEV TEGA so spodaj podpisani pooblaščenci podpisali ta sporazum.
TÄMÄN VAKUUDEKSI allamainitut täysivaltaiset edustajat ovat allekirjoittaneet tämän sopimuksen.
TILL BEVIS HÄRPÅ har undertecknade befullmäktigade undertecknat detta avtal.

Hecho en Luxemburgo, el veintiseis de octubre del dos mil cuatro.
V Lucemburku dne dvacátého šestého října dva tisíce čtyři.
Udfærdiget i Luxembourg den seksogtyvende oktober to tusind og fire.
Geschehen zu Luxemburg am sechsundzwanzigsten Oktober zweitausendundvier.
Kahe tuhande neljanda aasta oktoobrikuu kahekümme kuuendal päeval Luxembourgis.
Εγινε στο Λουξεμβούργο, στις είκοσι έξι Οκτωβρίου δύο χιλιάδες τέσσερα.
Done at Luxembourg on the twenty-sixth day of October in the year two thousand and four.
Fait à Luxembourg, le vingt-six octobre deux mille quatre.
Fatto a Lussembourgo, addì ventisei ottobre duemilaquattro.
Luksemburgā, divi tükstoši ceturtä gada divdesmit sestajä oktobrī.
Priimta du tükstančiai ketvirtu metu spalio dvidešimt šeštą dieną Liuksemburge.
Kelt Luxembourgban, a kettőezer negyedik év október huszonhatodik napján.
Magħmula fil-Lussemburgu fis-sitta u għoxrin jum ta’ Ottubru tas-sena elfejn u erbgħa.
Gedaan te Luxemburg, de zesentwintigste oktober tweeduizendvier.
Sporządzono w Luksemburgu w dniu dwudziestym szóstym pazdziernika roku dwutysięcznego czwartego.
Feito em Luxemburgo, em vinte e seis de Outubro de dois mil e quatro.
V Luxemburgu dvadsiateho šiesteho októbra dvetisícštyri.
V Luxembourgu, dne šestindvajsetega oktobra leta dva tisoč štiri.
Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäkuudentena päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaneljä.
Som skedde i Luxemburg den tjugosjätte oktober tjugohundrafyra.

Por la Comunidad Europea
Za Evropské společenství
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Euroopa Ühenduse nimel
Για την ΕυρωπαΐκόΚοινδτητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Eiropas Kopienas värdā
Europos bendrijos vardu
az Európai Közösség részéről
Ghall-Komunità Ewropea
Voor de Europese Gemeenschap
W imieniu Wspólnoty Europejskiej
Pela Comunidade Europeia
Za Európske spoločenstvo
za Evropsko skupnost
Euroopan yhteisön puolesta
På Europeiska gemenskapens vägnar

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Pour la Confédération suisse
Per la Confederazione svizzera

[Anlage 1] ANHANG I LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als „zuständige Behörden”

  1. in der Schweiz: Le Directeur de l’Administration fédérale des contributions/der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung/il direttore dell’Amministrazione federale delle contribuzioni oder sein Vertreter oder Beauftragter,

  2. im Königreich Belgien: De Minister van Financiën/Le Ministre des Finances oder ein Beauftragter,

  3. in der Tschechischen Republik: Ministr financí oder ein Beauftragter,

  4. im Königreich Dänemark: Skatteministeren oder ein Beauftragter,

  5. in der Bundesrepublik Deutschland: Der Bundesminister der Finanzen oder ein Beauftragter,

  6. in Estland: Rahandusminister oder ein Beauftragter,

  7. in der Griechischen Republik: Ο Υπουργός των Οικονομικών oder ein Beauftragter,

  8. im Königreich Spanien: El Ministro de Economía y Hacienda oder ein Beauftragter,

  9. in der Französischen Republik: Le Ministre chargé du budget oder ein Beauftragter,

  10. in Irland: The Revenue Commissioners oder ihre Beauftragten,

  11. in der Italienischen Republik: Il Capo del Dipartimento per le Politiche Fiscali oder ein Beauftragter,

  12. in Zypern: Υπουργάς Οικονομικών oder ein Beauftragter,

  13. in Lettland: Finanšu ministrs oder ein Beauftragter,

  14. in Litauen: Finansu ministras oder ein Beauftragter,

  15. im Großherzogtum Luxemburg: Le Ministre des Finances oder ein Beauftragter, jedoch für die Zwecke von Artikel 10 gilt als zuständige Behörde le Procureur Général d’État luxembourgeois,

  16. in Ungarn: A pénzügyminiszter oder ein Beauftragter,

  17. in Malta: Il-Ministru responsabbli ghall-Finanzi oder ein Beauftragter,

  18. im Königreich der Niederlande: De Minister van Financiën oder ein Beauftragter,

  19. in der Republik Österreich: Der Bundesminister für Finanzen oder ein Beauftragter,

  20. in Polen: Minister Finansów oder ein Beauftragter,

  21. in der Portugiesischen Republik: O Ministro das Finanças oder ein Beauftragter,

  22. in Slowenien: Minister za financií oder ein Beauftragter,

  23. in der Slowakei: Minister financií oder ein Beauftragter,

  24. in der Republik Finnland: Valtiovarainministeriö/Finansministeriet oder ein Beauftragter,

  25. im Königreich Schweden: Chefen för Finansdepartementet oder ein Beauftragter,

  26. im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und den europäischen Hoheitsgebieten, für deren Außenbeziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist: die Commissioners of Inland Revenue oder ihre ermächtigten Vertreter und die zuständige Behörde in Gibraltar, welche das Vereinigte Königreich benennen wird, gemäß dem am den Mitgliedstaaten und den Organen der Europäischen Union mitgeteilten Abkommen bezüglich, der Behörden von Gibraltar in Hinsicht der EU- und EG-Instrumente und damit in Beziehung stehende Verträge, von dem der Schweiz eine Kopie durch das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union notifiziert wird und welches auf das vorliegende Abkommen Anwendung findet.

[Anlage 1] ANHANG II LISTE DER VERBUNDENEN EINRICHTUNGEN

Für die Zwecke von Artikel 16 dieses Abkommens gelten die folgenden Einrichtungen als „verbundene Einrichtung oder eine Einrichtung, deren Rolle durch ein internationales Abkommen anerkannt ist”:

EINRICHTUNGEN INNERHALB DER EUROPÄISCHEN UNION:

Belgien

Région flamande (Vlaams Gewest) (Flämische Region)

Région wallonne (Wallonische Region)

Région de Bruxelles Capitale/Brussels Hoofdstedelijk Gewest (Region Brüssel-Hauptstadt)

Communauté française (Französische Gemeinschaft)

Communauté flamande (Vlaamse Gemeenschap) (Flämische Gemeinschaft)

Communauté germanophone (Deutschsprachige Gemeinschaft)

Spanien

Xunta de Galicia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Galicien)

Junta de Andalucia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Andalusien)

Junta de Extremadura (Regierung der autonomen Gemeinschaft Extremadura)

Junta de Castilla-La Mancha (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha)

Junta de Castilla y León (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien und León)

Gobierno Foral de Navarra (Regierung der autonomen Gemeinschaft Navarra)

Govern de les Illes Balears (Regierung der autonomen Gemeinschaft Balearen)

Generalitat de Catalunya (Regierung der autonomen Gemeinschaft Katalonien)

Generalitat de Valencia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Valencia)

Diputación General de Aragón (Regierung der autonomen Gemeinschaft Aragón)

Gobierno de las Islas Canarias (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln)

Gobierno de Murcia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Murcia)

Gobierno de Madrid (Regierung der autonomen Gemeinschaft Madrid)

Gobierno de la Comunidad Autónoma del País Vasco/Euzkadi (Regierung der autonomen Gemeinschaft Baskenland)

Diputación Foral de Guipúzcoa (Provinzrat von Guipúzcoa)

Diputación Foral de Vizcaya/Bizkaia (Provinzrat von Biskaya)

Diputación Foral de Alava (Provinzrat von Alava)

Ayuntamiento de Madrid (Stadt Madrid)

Ayuntamiento de Barcelona (Stadt Barcelona)

Cabildo Insular de Gran Canaria (Inselrat Gran Canaria)

Cabildo Insular de Tenerife (Inselrat Teneriffa)

Instituto de Crédito Oficial (Amtliches Kreditinstitut)

Instituto Catalán de Finanzas (Katalanisches Finanzinstitut)

Instituto Valenciano de Finanzas (Valencianisches Finanzinstitut)

Griechenland

Griechische Telekommunikationsanstalt

Griechisches Eisenbahnnetz

Staatliche Elektrizitätswerke

Frankreich

La Caisse d’amortissement de la dette sociale (CADES) (Schuldenfinanzierungskasse der Sozialversicherung)

L’Agence française de développement (AFD) (Französische Agentur für Entwicklung)

Réseau Ferré de France (RFF) (Eigentums- und Verwaltungsgesellschaft des französischen Eisenbahnnetzes)

Caisse Nationale des Autoroutes (CNA) (Staatliche Finanzierungskasse der Autobahnen)

Assistance publique Hòpitaux de Paris (APHP) (Verbund der öffentlichen Krankenhäuser des Großraums Paris)

Charbonnages de France (CDF) (Zentralverwaltung der staatlichen französischen Steinkohleförderunternehmen)

Entreprise minière et chimique (EMC) (Staatliche Bergbau- und Chemieholdinggesellschaft)

Italien

Regionen

Provinzen

Städte und Gemeinden

Cassa Depositi e Prestiti (Spar- und Kreditkasse)

Lettland

Pašvaldības (Selbstverwaltungsbehörden)

Polen

gminy (Gemeinden)

powiaty (Distrikte)

województwa (Provinzen)

związki gmin (Gemeindeverbände)

powiatów (Distriktsverbände)

województw (Provinzverbände)

miasto stoleczne Warszawa (Hauptstadt Warschau)

Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (Agentur für die Restrukturierung und Modernisierung der Landwirtschaft)

Agencja Nieruchomości Rolnych (Agentur für Landwirtschaftliches Eigentum)

Portugal

Região autónoma da Madeira (Autonome Region Madeira)

Região autónoma dos Açores (Autonome Region Azoren)

Städte und Gemeinden

Slowakei

mestá a obce (Städte und Gemeinden)

Železnice Slovenskej republiky (Slowakische Eisenbahngesellschaft)

Štátny fond cestného hospodárstva (Staatlicher Straßenverwaltungsfonds)

Slovenské elektrárne (Slowakische Kraftwerke)

Vodohospodárska výstavba (Wasserwirtschaftliche Baugesellschaft)

INTERNATIONALE EINRICHTUNGEN:

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Europäische Investitionsbank

Asiatische Entwicklungsbank

Afrikanische Entwicklungsbank

Weltbank/IBRD/IWF

Internationale Finanzkorporation

Interamerikanische Entwicklungsbank

Sozialentwicklungsfonds des Europarats

Euratom

Europäische Gemeinschaft

Corporación Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft)

Eurofima

Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl

Nordische Investitionsbank

Karibische Entwicklungsbank

Die Bestimmungen des Artikels 16 gelten unbeschadet der etwaigen internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien gegenüber den oben genannten internationalen Einrichtungen.

EINRICHTUNGEN IN DRITTSTAATEN:

Einrichtungen, die die folgenden Kriterien erfüllen:

  1. Die Einrichtung ist nach innerstaatlichen Kriterien eindeutig eine öffentliche Einrichtung.

  2. Eine solche öffentliche Einrichtung ist ein Nichtmarktproduzent, der eine Reihe von Tätigkeiten verwaltet und finanziert, in erster Linie für das Gemeinwohl bestimmte Nichtmarktgüter und -dienstleistungen bereitstellt und tatsächlich vom Staat kontrolliert wird.

  3. Eine solche öffentliche Einrichtung vergibt regelmäßig in großem Umfang Schuldtitel.

  4. Der jeweilige Staat kann garantieren, dass eine solche öffentliche Einrichtung im Falle von Bruttozinsklauseln auf eine vorzeitige Einlösung verzichtet.

[Anlage 2} (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) RAT BESCHLUSS DES RATES vom über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, und des dazugehörigen Einverständlichen Memorandums (2004/911/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 94 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1, Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [9],

in Erwägung nachstehender Gründe:

  1. Am ermächtigte der Rat die Kommission zur Aushandlung eines Abkommens mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft, das sicher stellen soll, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft Regelungen erlässt, die den in der Gemeinschaft anzuwendenden Regelungen zur Gewährleistung einer effektiven Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind.

  2. Die Anwendung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates [10] setzt voraus, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft den Bestimmungen jener Richtlinie gleichwertige Regelungen gemäß einem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Gemeinschaft anwendet.

  3. Die Gemeinschaft hat beschlossen, entsprechend dem Antrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft in das Abkommen Regelungen einzubeziehen, die denjenigen der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom über das gemeinsame Steuersystem der Mutterund Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten [11] und der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten [12] in der ursprünglichen Fassung dieser Richtlinien gleichwertig sind.

  4. Das Abkommen und das Einverständliche Memorandum sollten im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet und genehmigt werden.

  5. Es ist notwendig, ein einfaches und schnelles Verfahren für eventuelle Anpassungen der Anhänge I und II des Abkommens vorzusehen –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, und das dazugehörige Einverständliche Memorandum werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens und des dazugehörigen Einverständlichen Memorandums ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft Änderungen der Anhänge des Abkommens zu genehmigen, die gewährleisten, dass sie den Angaben zu den zuständigen Behörden entsprechen, die sich aus den Notifizierungen gemäß Artikel 5 Buchstabe a) der Richtlinie 2003/48/EG und den Angaben in deren Anhang ergeben.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu benennen, die befugt sind, das Abkommen, das dazugehörige Einverständliche Memorandum und den in Artikel 22 Absatz 2 des Abkommens und in dem Einverständlichen Memorandum genannten Briefwechsel im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 4

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Europäischen Gemeinschaft vor. [13]

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am .

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. McCREEVY

[Anlage 3] ABKOMMEN IN FORM EINES NOTENWECHSELS zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Zeitpunkt der Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind

A. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft

Sehr geehrter Herr …,

ich nehme Bezug auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind. Die Anwendung des Abkommens, das von den Vertragsparteien nach ihren jeweils eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt wird, erfolgt ab einem Datum, das gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens vorgeschriebenen Verfahren festzulegen ist.

Artikel 18 Absatz 2 sieht vor, dass die Vertragsparteien einvernehmlich mindestens sechs Monate vor dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Zeitpunkt () entscheiden, ob die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt sind. Stellen die Vertragsparteien fest, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, legen sie einvernehmlich ein neues Datum für die Anwendung des Abkommens fest.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 erfolgt die Anwendung des Abkommens unter dem Vorbehalt, dass die im Bericht des Rates „Wirtschaft und Finanzen” an den Europäischen Rat von Feira vom 19./ genannten abhängigen oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten sowie die Vereinigten Staaten von Amerika, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino Regelungen erlassen und durchführen, die, mit Ausnahme von Artikel 15, den in der Richtlinie und in dem Abkommen vorgesehenen Regelungen entsprechen oder gleichwertig sind, und diese zum selben Zeitpunkt anwenden.

Den zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geführten Verhandlungen habe ich entnommen, dass in Anbetracht von Artikel 17 Absatz 2 der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Anwendung des Abkommens erst ab dem möglich sein wird, und zwar unter der Voraussetzung, dass die schweizerischen verfassungsrechtlichen Anforderungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind.

Ich ersuche Sie um die Bestätigung, dass Sie sich mit dem als dem neuen Zeitpunkt der Anwendung des Abkommens gemäß Artikel 18 Absatz 2 einverstanden erklären und dass die schweizerische Regierung alle Anstrengungen unternehmen wird, um die Einhaltung dieses Datums zu gewährleisten. Außerdem ersuche ich Sie um die Bestätigung, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft auf der Grundlage der in den Verhandlungen vom vorgelegten Informationen und unbeschadet des folgenden Absatzes anerkennt, dass die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt sein werden.

Ich erkläre mich damit einverstanden, dass die Schweiz zur Anwendung des Abkommens ab dem nur dann verpflichtet ist, wenn alle EU-Mitgliedstaaten und alle unter Artikel 18 Absatz 1 genannten Länder und Gebiete die im Abkommen festgelegten Regelungen zur Besteuerung von Zinserträgen zum selben Zeitpunkt anwenden. Dasselbe gilt für alle EU-Mitgliedstaaten.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Hecho en Luxemburgo, el
V Lucemburku dne
Udfærdiget i Luxembourg, den
Geschehen zu Luxemburg am
Luxembourg,
Έγινε οτις Λουξεμβούργο, οτις
Done at Luxembourg,
Fait à Luxembourg, le
Fatto a Lussembourgo, addì
Luksemburgā,
Priimta Liuksemburge,
Kelt Luxembourgban,
Maghmul fil-Lussemburgu,
Gedaan te Luxemburg,
Sporzÿdzono w Luksemburgu, dnia
Feito em Luxemburgo,
V Luxemburgu
V Luxembourgu,
Tehty Luxemburgissa
Utfärdat i Luxemburg den

Por la Comunidad Europea
Za Evropské společenství
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Euroopa Ühenduse nimel
Για την Ευρωπαïκή Κοιντητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
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Ghall-Komunità Ewropea
Voor de Europese Gemeenschap
W imieniu Wspólnoty Europejskiej
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B. Schreiben der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Sehr geehrter Herr …,

hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Schreibens vom heutigen Tage mit folgendem Wortlaut:

„Sehr geehrter Herr …,

ich nehme Bezug auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind. Die Anwendung des Abkommens, das von den Vertragsparteien nach ihren jeweils eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt wird, erfolgt ab einem Datum, das gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens vorgeschriebenen Verfahren festzulegen ist.

Artikel 18 Absatz 2 sieht vor, dass die Vertragsparteien einvernehmlich mindestens sechs Monate vor dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Zeitpunkt () entscheiden, ob die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt sind. Stellen die Vertragsparteien fest, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, legen sie einvernehmlich ein neues Datum für die Anwendung des Abkommens fest.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 erfolgt die Anwendung des Abkommens unter dem Vorbehalt, dass die im Bericht des Rates „Wirtschaft und Finanzen” an den Europäischen Rat von Feira vom 19./ genannten abhängigen oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten sowie die Vereinigten Staaten von Amerika, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino Regelungen erlassen und durchführen, die, mit Ausnahme von Artikel 15, den in der Richtlinie und in dem Abkommen vorgesehenen Regelungen entsprechen oder gleichwertig sind, und diese zum selben Zeitpunkt anwenden.

Den zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geführten Verhandlungen habe ich entnommen, dass in Anbetracht von Artikel 17 Absatz 2 der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Anwendung des Abkommens erst ab dem möglich sein wird, und zwar unter der Voraussetzung, dass die schweizerischen verfassungsrechtlichen Anforderungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind.

Ich ersuche Sie um die Bestätigung, dass Sie sich mit dem als dem neuen Zeitpunkt der Anwendung des Abkommens gemäß Artikel 18 Absatz 2 einverstanden erklären und dass die schweizerische Regierung alle Anstrengungen unternehmen wird, um die Einhaltung dieses Datums zu gewährleisten. Außerdem ersuche ich Sie um die Bestätigung, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft auf der Grundlage der in den Verhandlungen vom vorgelegten Informationen und unbeschadet des folgenden Absatzes anerkennt, dass die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt sein werden.

Ich erkläre mich damit einverstanden, dass die Schweiz zur Anwendung des Abkommens ab dem nur dann verpflichtet ist, wenn alle EU-Mitgliedstaaten und alle unter Artikel 18 Absatz 1 genannten Länder und Gebiete die im Abkommen festgelegten Regelungen zur Besteuerung von Zinserträgen zum selben Zeitpunkt anwenden. Dasselbe gilt für alle EU-Mitgliedstaaten.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung”.

Auf der Grundlage der Verhandlungen, die zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geführt wurden, bestätige ich hiermit die Zustimmung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum als dem Zeitpunkt der Anwendung des vorstehend genannten Abkommens unter der Voraussetzung, dass die schweizerischen verfassungsrechtlichen Anforderungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind. Ich bestätige weiter, dass die schweizerische Regierung alle Anstrengungen unternehmen wird, um die Einhaltung dieses Datums zu gewährleisten.

Ich bestätige, dass vorbehaltlich der technischen Überprüfung der in den Verhandlungen vom vorgelegten Informationen durch meine Dienststellen, was ich vor der Unterzeichnung des Abkommens auf der Grundlage der endgültigen Fassungen der entsprechenden Abkommen bestätigen werde, die Schweizerische Eidgenossenschaft anerkennt, dass die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Anforderungen unbeschadet des nachfolgenden Absatzes erfüllt sein werden.

Ich stimme zu, dass die Schweiz zur Anwendung des Abkommens ab dem nur dann verpflichtet ist, wenn alle EU-Mitgliedstaaten und alle unter Artikel 18 Absatz 1 genannten Länder und Gebiete die im Abkommen festgelegten Regelungen zur Besteuerung von Zinserträgen zum selben Zeitpunkt anwenden. Weiter stimme ich zu, dass dasselbe für alle EU-Mitgliedstaaten gilt.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung

Geschehen zu Luxemburg am
Fait à Luxembourg, le
Fatto a Lussembourgo, addì
Hecho en Luxemburgo, el
V Lucemburku dne
Udfærdiget i Luxembourg, den
Luxembourg,
Έγινε στις Λουξεμβούργο, στις
Done at Luxembourg,
Luksemburgā,
Priimta Liuksemburge,
Kelt Luxembourgban,
Maghmul fil-Lussemburgu,
Gedaan te Luxemburg,
Sporzÿdzono w Luksemburgu, dnia
Feito em Luxemburgo,
V Luxemburgu
V Luxembourgu,
Tehty Luxemburgissa
Utfärdat i Luxemburg den

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Pour la Confédération suisse
Per la Confederazione svizzera

BMF v. - IV B 1 -S 1316 - 42/05

Fundstelle(n):
BStBl 2005 I Seite 858
BAAAB-56184

1Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festglegten Regelungen gleichwertig sind (ABl EU 2004 Nr. L 385 S. 30) [Anlage 1]

2Beschluss 2004/911/EG des Rates vom (ABl EU 2003 Nr. L 157 S. 49) [Anlage 2]

3Richtlinie 1990/435/EWG des Rates vom über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EU 1990 Nr. L 225 S. 4)

4Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EU 2003 Nr. L 157 S. 49)

5Abkommen in Form eines Notenwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Zeitpunkt der Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (ABl. EU 2004 Nr. L 385 S. 51) in Verbindung mit dem Beschluss 2004/912/EG des Rates vom (ABl. EU 2004 Nr. L 385 S. 50)

6Für die Schweiz beinhaltet der Ausdruck „Kapitalgesellschaft”:
– Aktiengesellschaft/société anonyme/società anonima;
– Gesellschaft mit beschränkter Haftung/société à responsabilité limitée/società a responsabilità limitata und
– Kommanditaktiengesellschaft/société en commandite par actions/società in accomandita per azioni.

7Für die Schweiz beinhaltet der Ausdruck „Kapitalgesellschaft”:
– Aktiengesellschaft/société anonyme/società anonima;
– Gesellschaft mit beschränkter Haftung/société à responsabilité limitée/società a responsabilità limitata und
– Kommanditaktiengesellschaft/société en commandite par actions/società in accomandita per azioni

8Wie in der Richtlinie gelten diese Übergangsbestimmungen auch für von Anlagefonds gehaltene umlauffähige Schuldtitel.

9 Stellungnahme vom (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

10 ABl. L 157 vom , S. 38.

11 ABl. L 225 vom , S. 6.

12ABl. L 157 vom , S. 49.

13 Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.