OFD Düsseldorf - S 2729 A - St 132 S 2729 - 2 - St 133-K

Steuerliche Behandlung der Pferderennvereine

Pferderennvereine können – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – wegen Förderung der Tierzucht gemeinnützig sein.

Bei der Ermittlung des Gewinns der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe ist folgendes zu beachten:

Einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb können nur die Betriebsausgaben zugeordnet werden, die durch den Betrieb veranlasst sind. Dazu gehören die Ausgaben, die dem Betrieb unmittelbar zugeordnet werden können, weil sie ohne den Betrieb nicht oder zumindest nicht in dieser Höhe angefallen wären. Für gemischt veranlasste Aufwendungen, die sowohl durch die steuerfreie als auch durch die steuerpflichtige Tätigkeit veranlasst sind, scheidet der Betriebsausgabenabzug grundsätzlich aus, wenn

  • sie ihren primären Anlass im steuerfreien Bereich haben und

  • ein objektiver Maßstab für eine Aufteilung der Aufwendungen auf die einzelnen Tätigkeitsbereiche nicht möglich ist (AEAO zu § 64 Nrn. 4 – 6, ; BStBl 1992 II S. 103).

Die Eintrittsgelder und die Einnahmen aus dem Verkauf der Programmhefte stehen wirtschaftlich sowohl mit dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb „Totalisatorbetrieb” als auch mit dem Zweckbetrieb „Rennen” im Zusammenhang. Der auf den Zweckbetrieb „Rennen” entfallende Teil ist einheitlich mit jeweils 50 % zu berücksichtigen.

Die OFD weist darauf hin, dass die Grundsätze des (BStBl 2005 II S. 305) zur steuerlichen Behandlung von Aufwendungen zur Erfüllung einer Auflage, nach der ein gemeinnütziger Verein zur Förderung der Traberzucht Einnahmen zur Auszahlung von Züchterprämien verwenden muss, über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden sind ( BStBl 2005 I S. 608).

Der Gewinn aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb „Totalisatorbetrieb” kann auf Antrag auch mit 15 % der (Netto-)Einnahmen angesetzt werden (§ 64 Abs. 6 Nr. 2 AO).

Gleiches gilt für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb „Werbung”, soweit die Werbung in Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben des Pferderennvereines steht (§ 64 Abs. 6 Nr. 1 AO; AEAO zu § 64 Nrn. 28 ff.).

Darüber hinaus gilt Folgendes:

Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG

Rennpreiszahlungen an ausländische Besitzer können unter § 50a Abs. 4 EStG fallen. Die Pferderennvereine sind für die Steuerabzugsbeträge einbehaltungs- und anmeldepflichtig.

Sponsorengelder

Sponsoring-Leistungen in Zusammenhang mit den Rennveranstaltungen sind nach den Grundsätzen des AEAO zu § 64 Nr. 7 – 10 zu beurteilen.

Die Verfügungen der

– St 132

– 2 – St 133

– 2 – St 13–31

sind hiermit überholt.

Inhaltlich gleichlautend
OFD Düsseldorf v. - S 2729 A - St 132 S 2729 - 2 - St 133-K
OFD Münster v. - S 2729 - 2 - St 13 - 33

Fundstelle(n):
HAAAB-55910