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Finanzgericht Berlin Urteil v. - 10 K 10366/04 EFG 2005 S. 1219 Nr. 15

Gesetze: EStG § 66 Abs. 1, EStG § 74 Abs. 1 Satz 1, EStG § 74 Abs. 1 Satz 3, EStG § 74 Abs. 1 Satz 4, BSHG § 91 Abs. 2, BSHG § 94 Abs. 2

Abzweigung von Kindergeld bei Unterhaltsbeitrag der Kindergeldberechtigten in Höhe des durch § 91 Abs. 2 BSHG vorgeschriebenen Kostenbeitrages

Leitsatz

Die Voraussetzungen von § 74 Abs. 1 Satz 3 zweite Alternative i.V.m. Satz 4 EStG, wonach das Kindergeld auch dann an eine andere Person oder Stelle als den Kindergeldberechtigten ausgezahlt werden kann, liegen vor, wenn der Kindergeldberechtigte nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.

Der Zweck des § 74 Abs. 1 EStG gebietet nicht zwingend das Kindergeld in voller Höhe an den Sozialhilfeträger auszuzahlen, wenn der Kindergeldberechtigte seine durch § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG vorgeschriebene Unterhaltsleistung erbringt.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 1219 Nr. 15
SAAAB-54233

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Finanzgericht Berlin, Urteil v. 21.03.2005 - 10 K 10366/04

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