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BFH Urteil v. - II R 110/66

Leitsatz

Die Auslegung des § 18 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG 1959, nach der sich diese Vorschrift nicht nur auf die dort bezeichneten Ansprüche im rechtstechnischen Sinne, sondern auch auf die aus diesen Ansprüchen geflossenen Entschädigungszahlungen bezieht, soweit diese noch als Geld oder Geldguthaben im Nachlaß vorhanden sind (Urteil II 41/60 U vom 4. März 1964, BFH 79, 37, BStBl III 1964, 246), wird aufrechterhalten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GAAAB-51444

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BFH, Urteil v. 12.03.1968 - II R 110/66

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