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BFH Urteil v. - VI 194/61 U BStBl 1962 III S. 306

Leitsatz

  1. § 23 Abs. 4 EStG betrifft nur die Frage, wie der Spekulationsgewinn zu berechnen ist. Für welches Kalenderjahr der Spekulationsgewinn steuerlich erfaßt wird, ist nach § 11 EStG zu beurteilen.

  2. Fließt dem Veräußerer ein Spekulationsgewinn erst im Laufe mehrerer Kalenderjahre in Raten zu, so ist der Spekulationsgewinn im Sinne des § 23 Abs. 4 EStG nicht voll im Jahre der Veräußerung zu versteuern, sondern auf die Jahre zu verteilen, in denen dem Steuerpflichtigen Teile des Entgelts zufließen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BStBl 1962 III Seite 306
OAAAB-51087

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BFH, Urteil v. 13.04.1962 - VI 194/61 U

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