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BFH Urteil v. - I R 52/68

Leitsatz

  1. Beantragt ein Steuerpflichtiger als Kläger die Änderung des in einem Steuerbescheid festgesetzten Steuerbetrages, so muß das FG im allgemeinen den Steuerbetrag selbst festsetzen.

  2. Der Senat bleibt bei der in seinem Urteil I R 49/66 vom (BFH 87, 566, BStBl III 1967, 264) ausgesprochenen Rechtsansicht, daß die Rückstellung für eine Pensionszusage an den Geschäftsführer einer GmbH steuerrechtlich nicht versagt werden kann, wenn zwar die Ehefrau des Geschäftsführers, nicht aber er selbst an der GmbH beteiligt ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EAAAB-50117

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BFH, Urteil v. 19.02.1969 - I R 52/68

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