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BFH Urteil v. - V 147/63 U

Leitsatz

  1. Die Anwendung des § 6 StAnpG auf das Umsatzsteuervergütungsrecht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs V 52/56 S vom , BStBl 1960 III S. 111, Slg. Bd. 70 S. 299) hat zur Folge, daß Vergütungen so zu gewähren sind, wie sie bei angemessener rechtlicher Gestaltung zu gewähren gewesen wären (§ 6 Abs. 2 StAnpG). Demgemäß sind bereits ausbezahlte Vergütungen auf die zu gewährenden Vergütungen anzurechnen oder zurückzuzahlen (§ 6 Abs. 3 StAnpG).

  2. Es besteht nicht die Möglichkeit, im Zusammenhang mit der mißbräuchlichen Gestaltung von Vergütungsvorgängen entrichtete Steuern gemäß § 6 Abs. 3 StAnpG zu erstatten.

  3. Werden unter Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Voraussetzungen für eine Ausfuhrhändlervergütung verneint, so beschränken sich die Auswirkungen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf die vergütungsrechtliche Beurteilung. Eine Erstattung von Steuern für Lieferungen an den Ausfuhrhändler, die nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise nur als formal anzusehen sind, kommt deshalb nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
RAAAB-48702

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BFH, Urteil v. 12.08.1965 - V 147/63 U

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