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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 12 K 3907/04

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2

Ausgestaltung der Einkommensgrenze beim Kindergeld als Jahresbetrag

Leitsatz

1. Der Grenzbetrag gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist ein Jahresbetrag; maßgebend sind stets die gesamte Einkünfte in Veranlagungszeitraum, auch wenn in einigen Monaten des Kalenderjahrs überhaupt keine Einkünfte und Bezüge des Kindes vorliegen, ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern besteht und deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dadurch gemindert ist..

2. Gegen die Ausgestaltung des Grenzbetrages in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG als Jahresbetrag bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

3. Schwankungen in der Höhe der Einkünfte und Bezüge werden bei der Berechnung des Grenzbetrages nicht berücksichtigt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
WAAAB-43424

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 13.12.2004 - 12 K 3907/04

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