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BFH Urteil v. - VII R 79/96

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) haben durch ihren Prozeßbevollmächtigten gegen die Ablehnung des beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -- FA --) beantragten Vollstreckungsaufschubs Klage beim Finanzgericht (FG) erhoben. Da der Prozeßbevollmächtigte trotz Aufforderung keine Prozeßvollmacht vorgelegt hatte, wurde ihm durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom ... eine Ausschlußfrist zur Vorlage der Vollmacht gesetzt. Nach Ablauf der Ausschlußfrist ging beim FG eine vom Kläger, jedoch nicht von der Klägerin unterschriebene Prozeßvollmacht für den Prozeßbevollmächtigten ein. Nachdem dem Prozeßbevollmächtigten dies mitgeteilt worden war, ohne daß er hierauf reagierte, erließ der Senatsvorsitzende einen Gerichtsbescheid, durch den die Klage abgewiesen wurde. Dagegen stellte der Prozeßbevollmächtigte Antrag auf mündliche Verhandlung und legte nunmehr auch eine ihm von der Klägerin erteilte Prozeßvollmacht vor. Das FG wies die Klage als unzulässig ab, weil der Prozeßbevollmächtigte der Kläger innerhalb der gesetzten Ausschlußfrist keine Prozeßvollmacht der Kläger vorgelegt habe.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 1101
AAAAB-39384

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BFH, Urteil v. 25.11.1997 - VII R 79/96 -nv-

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