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BFH Beschluss v. - VII B 149/96

Der beim Finanzgericht (FG) gestellte Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller), die Vollziehung des ihm erteilten Abrechnungsbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung über Umsatzsteuer 1991, Zinsen und Säumniszuschläge auszusetzen, hatte nur teilweise Erfolg. Das FG entschied, der Antrag sei nur hinsichtlich der festgesetzten Säumniszuschläge zulässig, da der Abrechnungsbescheid nur insoweit einen vollziehbaren Verwaltungsakt darstelle. Soweit in dem Abrechnungsbescheid festgestellt werde, daß die Umsatzsteuer (bis auf einen geringfügigen Betrag) und die Zinsen nicht durch Zahlung erloschen seien, erschöpfe sich seine Wirkung in einer bloßen Negation; er sei deshalb in diesem Umfang nicht vollziehbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 547
BFH/NV 1997 S. 547 Nr. -1
RAAAB-39199

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BFH, Beschluss v. 25.03.1997 - VII B 149/96 -nv-

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