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BFH Urteil v. - IX R 16/95

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, sind je zur Hälfte Eigentümer eines Zweifamilienhauses. Seit dessen Fertigstellung im Dezember 1986 nutzen die Kläger die Hauptwohnung selbst. Die Kellergeschoßwohnung vermieteten sie mit Mietvertrag vom 12. April 1987. Als Beginn des Mietverhältnisses wurde der 1. November 1987 vereinbart.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 561
BFH/NV 1997 S. 561 Nr. -1
PAAAB-39058

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BFH, Urteil v. 04.03.1997 - IX R 16/95 -nv-

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