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BFH Urteil v. - III R 194/94

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) eröffnete im Frühjahr des Streitjahres (1990) in A (Beitrittsgebiet) einen Großhandel. In der Jahreserklärung für Steuern der Gewerbetreibenden und der anderen Bürger im Beitrittsgebiet für 1990 meldete der Kläger eine Steuerrate in Höhe von 20 803 DM an, für die er die Besteuerungsgrundlagen entsprechend dem Vordruck halbjahresbezogen ermittelt hatte. Den Steuerabzugsbetrag gemäß §9 Abs. 1 der Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Änderung der Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer vom 16. März 1990 (Gesetzblatt der DDR -- GBl DDR -- I 1990, 195) i. d. F. des Steueranpassungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl DDR Sonderdruck Nr. 1427) -- DBStÄndG DDR -- hatte er in voller Höhe bei dem auf die 2. Jahreshälfte entfallenden Steuerbetrag abgesetzt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 838
SAAAB-38876

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BFH, Urteil v. 17.12.1997 - III R 194/94 -nv-

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