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BFH Urteil v. - VII R 54/96

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein akademischer Bildhauer, beanspruchte für von ihm 1991 erbrachte Werkleistungen, darunter folgende Werke: Geschichtsblätterbaum als Brunnenplastik; Adler-Ambo für die X-Kirche in Y (Rundplastik); Portal des Domes zu Z, in Relief und figürlich gearbeitet (Bronzeguß), die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für "Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst", die vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -- FA --) größtenteils abgelehnt wurde (Einspruchsentscheidung vom 24. März 1992, Änderungsbescheid vom 27. August 1993).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 724
BFH/NV 1997 S. 724 Nr. -1
OAAAB-38458

Preis:
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BFH, Urteil v. 26.11.1996 - VII R 54/96 -nv-

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