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BFH Beschluss v. - III B 47/96

Der Kläger erhob gegen die Einkommensteuerbescheide 1989, 1990 und 1991 Klage, mit der er noch nicht festgestellte, vom FA zu berücksichtigende Verluste aus den Jahren 1991 und 1992 geltend machte. Das Finanzgericht (FG) setzte das Verfahren "bis zur Entscheidung des FA über die gesonderte Feststellung der geltend gemachten rück- und vortragsfähigen Verluste" aus. Zugleich trennte es von dem Verfahren das Verfahren wegen der Zinsen zur Einkommensteuer 1989 bis 1991 ab und setzte auch das abgetrennte Verfahren X "bis zur Entscheidung in der Sache Y" aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 51
BFH/NV 1997 S. 51 Nr. -1
OAAAB-37904

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BFH, Beschluss v. 29.07.1996 - III B 47/96 -nv-

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