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BFH Beschluss v. - X R 62/93

Der ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) geladene Prozeßvertreter der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte mit Schreiben vom 24. November 1992 beantragt, den angesetzten Termin (Freitag, den 4. Dezember 1992, 12.00 Uhr) ersatzlos aufzuheben, da die Sache noch nicht entscheidungsreif sei; die angefochtenen Steuerbescheide beruhten auf mehr oder weniger willkürlichen Schätzungen. Diesen Antrag lehnte der Vorsitzende des zuständigen Senats ab, da keine erheblichen Gründe für eine Vertagung vorgetragen worden seien. Mit Schreiben vom 2. Dezember 1992, das an diesem Tage beim FG eingegangen ist, beantragte der Prozeßvertreter wiederum Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung mit der Begründung, er selbst sei ausweislich eines beigefügten ärztlichen Attestes bettlägerig krank; sein ständiger Praxisvertreter sei wegen anderweitiger Verpflichtungen verhindert und darüber hinaus in die schwierige Sache nicht eingearbeitet. Diesen Antrag lehnte der Vorsitzende durch Verfügung vom 3. Dezember 1992 ab mit der Begründung, Gründe für eine Aufhebung des Termins seien insofern nicht glaubhaft gemacht worden, als der ständige Praxisvertreter verhindert sein solle. Dieser Hinderungsgrund möge noch vor dem Verhandlungstermin durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemacht werden. Die beantragte Verlegung könne nicht einfach unterstellt werden; notfalls sei es geboten, die Entscheidung des Gerichts fernmündlich zu erfragen. Für den Fall einer ausreichenden Glaubhaftmachung werde ein neuer Termin für die mündliche Verhandlung bestimmt auf den 15. Dezember 1992. Die Verfügung vom 3. Dezember 1993 wurde dem Prozeßvertreter an diesem Tage um 13.43 Uhr per Telefax übermittelt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 496
BFH/NV 1994 S. 496 Nr. 7
RAAAB-35411

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BFH, Beschluss v. 27.01.1994 - X R 62/93 -nv-

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