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BFH Urteil v. - XI R 61/93

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit 1966 als Viehhändler tätig; seit April 1984 betrieb er einen Viehgroßhandel. Den größten Teil des Schlachtviehs verkaufte der Kläger an die Fa. N-GmbH, mit deren Geschäftsführer W er gut bekannt war. Ab Mai 1984 war der Kläger häufig mit W unterwegs, um diesen beim Viehkauf zu unterstützen. Zu seiner Entlohnung vereinbarte er mit W, daß er von der N-GmbH Vieh kaufen und es mit einem ca. 1 %igen Aufschlag wieder zurückverkaufen sollte. Der Kläger stellte die Einkaufs- und Verkaufsrechnungen selbst aus; sie wurden von W unterschrieben. Hierdurch kamen Rechnungsbeträge in Höhe von ... DM zustande. Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung machte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) den Abzug der Vorsteuern rückgängig und setzte Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 fest. Im Klageverfahren legte der Kläger eine Stellungnahme des Vieh- und Fleischhandelsverbandes vor, nach der im Nutzviehgeschäft auch Gegenseitigkeitsgeschäfte und Quasitauschgeschäfte durchaus an der Tagesordnung seien. Auch diese Geschäfte würden in der Regel als Kauf und Verkauf der einen bzw. der anderen Ware abgerechnet. Demgegenüber hob das FA folgende Gesichtspunkte hervor: Bei echten Verkäufen auch an die N-GmbH sei genau vermerkt worden, woher die Tiere gekommen seien und um welche Tierart es sich gehandelt habe. Bei den vom FA als Scheingeschäfte behandelten An- und Verkäufen sei lediglich vermerkt worden " ... Stück Vieh". Echte An- und Verkäufe, auch soweit es sich um Geschäfte mit der N-GmbH gehandelt habe, habe der Kläger in einem Notizbuch genau nach Art, Gewicht und Lieferanten notiert. Die hier streitigen Geschäfte erschienen dagegen nicht in dem Notizbuch. Das angebliche Vieh sei am gleichen Tag und in der gleichen Anzahl gekauft und wieder verkauft worden, ohne daß irgendwelche wirtschaftlich vernünftigen Gründe außer der Provision für den Kläger ersichtlich seien.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 659
BFH/NV 1995 S. 659 Nr. 8
CAAAB-35361

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BFH, Urteil v. 09.11.1994 - XI R 61/93 -nv-

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