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BFH Urteil v. - VII R 119/92

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) handelt mit antiken Möbeln, hauptsächlich mit norddeutschen Eichenmöbeln der Zeit des 17. bis frühen 19. Jahrhunderts. Eine Vielzahl dieser Möbel wurde von der Klägerin, die als Sachverständiger für die betreffenden Möbel ausgewiesen ist, in Dänemark aufgekauft und bei der Einfuhr als dem Regelsteuersatz unterliegende Antiquitäten der Tarifnr.99.06 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) angemeldet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 594
BFH/NV 1994 S. 594 Nr. 8
EAAAB-34157

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BFH, Urteil v. 04.05.1993 - VII R 119/92 -nv-

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