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BFH Urteil v. - IV R 18/91

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), ein geschlossener Immobilienfonds, erwarb im Jahr 1978 ein Erbbaurecht an dem Grundstück ...straße ... in A und errichtete dort eine Lagerhalle mit Bürotrakt. Die Klägerin wandte für die Halle Herstellungskosten von ca. 5500000 DM und für den Einbau von acht Krananlagen weitere Herstellungskosten von ca. 1200000 DM auf. Mit Vertrag vom 27. Juli 1978 vermietete sie die Büro- und Lagerfläche mit den in das Objekt eingebrachten Krananlagen für 15 Jahre an die B-GmbH.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 338
BFH/NV 1994 S. 338 Nr. 5
NAAAB-33853

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BFH, Urteil v. 26.08.1993 - IV R 18/91 -nv-

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