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BFH Beschluss v. - X B 97/92

In dem beim Finanzgericht (FG) anhängigen Klageverfahren begehrt der Kläger Festsetzung und Zahlung von Prozeßzinsen, die aus einem Teilerfolg im Klageverfahren wegen Festsetzung der Umsatzsteuer für 1975 und für 1977 bis 1979 stammen. Zu einer Auszahlung des aufgrund dieses Prozeßausgangs vom Beklagten, dem Finanzamt (FA), geschuldeten Erstattungsbetrages ist es bisher noch nicht gekommen, weil zwischen den Beteiligten Streit über die Abrechnung besteht: Das FA hat in diesem Zusammenhang antragsgemäß einen Abrechnungsbescheid nach § 218 der Abgabenordnung (AO 1977) erlassen und über den hiergegen eingelegten Einspruch noch nicht entschieden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 397
BFH/NV 1993 S. 397 Nr. 7
DAAAB-33557

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BFH, Beschluss v. 26.08.1992 - X B 97/92 -nv-

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