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BFH Beschluss v. - X B 68/92

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) führen vor dem Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) wegen Einkommensteuer 1985. Im Laufe des Klageverfahrens machten sie - zusätzlich zu den bisher streitigen Betriebsausgaben - geltend, die Klage richte sich auch gegen die Besteuerung des Existenzminimums und der Familienlasten. Gleichzeitig beantragten sie, wegen der - aufgrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 29. Mai 1990 und vom 12. Juni 1990 (BStBl II 1990, 653 und 664) zu erwartenden - Erhöhung der kinderbedingten Steuerentlastungen und des Grundfreibetrages und weiter wegen anhängiger Verfassungsbeschwerden betreffend die beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen das Verfahren nach § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen. Nachdem das FA sich gegen die Aussetzung des Verfahrens gewandt und angeboten hatte, den Steuerbescheid insoweit gemäß § 165 der Abgabenordnung (AO 1977) vorläufig zu stellen, lud das FG zur mündlichen Verhandlung auf den 11.Februar 1992.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 372
BFH/NV 1993 S. 372 Nr. 6
LAAAB-33550

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BFH, Beschluss v. 28.10.1992 - X B 68/92 -nv-

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