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BFH Urteil v. - V R 71/87

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb in den Streitjahren 1968 bis 1970 eine . . . in eigenen Gebäuden, die aus einer Werkhalle und einem zweistöckigen Verwaltungstrakt mit Flachdach bestanden. Er ließ sich durch die Bundesanstalt für Arbeit (BfA) ausländische Arbeitnehmer vermitteln. Die BfA machte die Vermittlung der Arbeitskräfte davon abhängig, daß der Kläger Unterkünfte für diese bereitstellte. Bis Mitte 1970 überließ der Kläger seinen Arbeitnehmern angemietete Räume in Untermiete. Gleichzeitig stockte er in den Jahren 1968 bis 1970 das Verwaltungsgebäude auf und errichtete hierbei . . . Zimmer mit . . . Betten nebst einer Gemeinschaftsküche und Sanitärräumen (Bezugsfertigkeit: 1. Juli 1970). Die Überlassung der Unterkünfte war Teil der inhaltlich von der BfA vorgegebenen Arbeitsverträge. Die Arbeitnehmer hatten für die Unterkunft monatliche Beträge zu entrichten, die sich im Jahr 1970 auf . . . DM zuzüglich . . . DM für Heizung, Beleuchtung, Wasser und Bettwäsche beliefen. Der Gesamtumsatz des Klägers einschließlich der Einnahmen aus den Unterkünften und des Eigenverbrauchs betrug 1968: . . . DM, 1969: . . . DM und 1970; . . . DM.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 198
BFH/NV 1993 S. 198 Nr. 3
GAAAB-33504

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BFH, Urteil v. 26.03.1992 - V R 71/87 -nv-

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