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BFH Beschluss v. - VII B 119/91

Gegen die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist auf Grund einer Steuerfahndungsprüfung durch Umsatzsteuerbescheid eine Zahllast von . . . DM festgesetzt worden. Die Umsatzsteuerschuld beruht auf der Ausstellung von Scheinrechnungen über nicht bewirkte Lieferungen und sonstige Leistungen an verschiedene Firmen (§ 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes - UStG -). Die Antragstellerin hat gegen den Umsatzsteuerbescheid Einspruch eingelegt; sie bestreitet, die Rechnungen erstellt bzw. von diesen gewußt zu haben. Ihr Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids wurde vom zuständigen Finanzamt abgelehnt; die Beschwerde blieb erfolglos. Die Klage wegen Aussetzung der Vollziehung ist beim Finanzgericht (FG) anhängig. Gegen eine ablehnende Entscheidung über den Antrag auf Erlaß der Umsatzsteuerschuld hat die Antragstellerin keine Beschwerde eingelegt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 789
BFH/NV 1992 S. 789 Nr. 12
AAAAB-33224

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BFH, Beschluss v. 04.02.1992 - VII B 119/91 -nv-

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