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BFH Beschluss v. - X E 3/89

Mit Beschluß vom 17. Oktober 1988 X B 56/88 hat der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Beschwerde des Klägers, Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungführer) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 22. März 1988 als unzulässig verworfen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Erinnerungsführer auferlegt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 51
BFH/NV 1990 S. 51 Nr. 1
CAAAB-31369

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BFH, Beschluss v. 07.03.1989 - X E 3/89 -nv-

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