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BFH Beschluss v. - VII B 152/88

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist Geschäftsführer einer Gewerkschaft. Auf Vorschlag der Arbeiterkammer ist er von dem zuständigen Wahlausschuß (§ 23 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) für die Dauer von vier Jahren (1987 bis 1990) zum ehrenamtlichen Richter beim Finanzgericht (FG) gewählt worden. Sein unmittelbar nach der Wahl gestellter Antrag, ihn im Hinblick auf seine berufliche Belastung von diesem Amt zu entbinden, wurde durch rechtskräftigen Beschluß des FG vom Februar 1987 abgelehnt. Auf die Ladungen des Antragstellers zu Sitzungen des Gerichts am 30. Juni 1987, 25. Februar 1988 und 30. August 1988 teilte dieser jeweils mit, er sei wegen eines auswärtigen beruflichen Termins bzw. wegen Urlaubs in Bayern und Österreich an der Teilnahme verhindert. Diese Begründungen wurden vom FG als ausreichende Hinderungsgründe anerkannt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 529
BFH/NV 1989 S. 529 Nr. 8
MAAAB-31088

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BFH, Beschluss v. 17.01.1989 - VII B 152/88 -nv-

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