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BFH Beschluss v. - V B 5/89

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) hatte mit Umsatzsteuerbescheid vom 9. Dezember 1983, zugestellt am 16. Dezember 1983, gegen die . . .-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die Umsatzsteuer für den Veranlagungszeitraum 1983 festgesetzt. Im August 1984 wurde die GmbH im Handelsregister gelöscht. Der von der GmbH rechtzeitig eingelegte Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid 1983 wurde vom FA als unzulässig verworfen, weil die GmbH ohne gesetzlichen Vertreter sei. Hiergegen erhob Rechtsanwalt J. namens der GmbH Klage und legte zum Nachweis seiner Bevollmächtigung eine am 26. März 1987 von Herrn R., einem Handlungsbevollmächtigten der GmbH, unterzeichnete Prozeßvollmacht vor.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 796
BFH/NV 1990 S. 796 Nr. 12
XAAAB-31054

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BFH, Beschluss v. 16.05.1989 - V B 5/89 -nv-

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