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BFH Urteil v. - VI R 67/81

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Landwirt. In den Streitjahren 1973 bis 1976 beschäftigte er mehrere Aushilfskräfte. Die an diese Aushilfskräfte gezahlten Löhne unterwarf der Kläger einem pauschalen Steuersatz in Höhe von 2 v.H. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Auffassung, die Aushilfslöhne seien mit 10 v.H. zu versteuern. Zwar könne eine Beschäftigung in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn bejaht werden; es fehle aber an einer Beschäftigung von Fall zu Fall für eine im voraus bestimmte Arbeit von vorübergehender Dauer. Im Hinblick hierauf bat der Kläger, die Lohnsteuer mit dem Pauschalsteuersatz in Höhe von 10 v.H. zu erheben.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 401
BFH/NV 1987 S. 401 Nr. -1
NAAAB-29210

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BFH, Urteil v. 16.05.1986 - VI R 67/81 -nv-

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