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BFH Beschluss v. - IV B 48/86

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Rechtsanwalt. 1978 trat er in eine Anwaltssozietät ein, deren Gesellschafter die Rechtsanwälte A, B und der inzwischen verstorbene Rechtsanwalt Dr. C waren. Der Kläger mußte sich verpflichten, als "Einstand" zwei Lebensversicherungsverträge über je 75 000 DM abzuschließen. Versicherungsnehmer der vereinbarungsgemäß abgeschlossenen Verträge war der Kläger; versicherte Personen waren die Rechtsanwälte A und B; diese bzw. ihre Erben waren auch unwiderruflich bezugsberechtigt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 695
BFH/NV 1987 S. 695 Nr. -1
KAAAB-28774

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BFH, Beschluss v. 02.06.1986 - IV B 48/86 -nv-

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