OFD Karlsruhe - S 7279

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen

Zur Frage, in welchen Fällen eine Bauleistung i.S. des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG vorliegt, gilt ergänzend zum BStBl 2004 I S. 453 Folgendes:

1. Begriff der Bauleistung


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Leistungsbeschreibung
ja
nein
Bemerkungen
 
Abbruch von Bauwerken einschließlich Abtransport und Deponierung
x
 
 
Abtransport von Erdaushub als selbständige Hauptleistung
 
x
vgl. aber Erdaushub
Anlagenbau (Montagebänder, Montagelinien, Krananlagen, Kiesförderanlagen, Getränkeabfüllanlagen usw.)
 
x
eine feste Verbindung mit dem Gebäude ist unerheblich. Mit dem Aufbau zusammenhängende notwendige Bauleistungen (Betonsockel, Mauerdurchbruch) sind unselbständige Nebenleistungen
Anzeigentafel (Flughafen, Bahnhof)
x
 
vgl. Lichtwerbeanlage in Tz 7 des
Bauaustrocknung
x
 
 
Baukran, zur Verfügungstellung mit Bedienungspersonal
 
x
es sei denn, dass der Kranführer eigenverantwortlich beim Einsetzen von Teilen tätig wird
Bausatzhaus
x
 
wenn die Verantwortung für die ordnungsgemäße Gebäudeerrichtung mindestens teilweise beim Lieferer des Bausatzes liegt
Bauschuttzerkleinerung
 
x
 
Beleuchtungsinstallation
x
 
 
Betongleitwände, Stahlschutzplanken im Straßenbau
 
x
 
Betonmischer
x
 
wenn gleichzeitig Bedienungspersonal für substanzverändernde Arbeiten zur Verfügung gestellt wird, z.B. Verfüllung von Ortbeton
Betonpumpe
 
x
vgl. aber Betonmischer
Brandmeldeanlage einbauen
x
 
 
Einbauküche
x
 
wenn mit Gebäude fest verbunden, vgl. Einrichtungsgegenstände in Tz 7 des
Erdaushub
x
 
auch incl. Abtransport und Deponierung, vgl. Abbruch von Bauwerken
Erdkabel verlegen oder austauschen
x
 
siehe auch Überlandleitungen
Fang- und Sicherheitsnetze bei Baumaßnahmen im Außenbereich
 
x
vgl. Gerüstbau in Tz 12 des
Fahrbahnbelag
x
 
incl. Aufsaugen und Entsorgen von abgefräßten Fahrbahndecken
Fahrbahnmarkierung
 
 
 
endgültig (Weißmarkierung)
x
 
 
vorübergehend
 
x
 
Fertiggaragen
x
 
wenn der Lieferer die Verantwortung für das ordnungsgemäße Aufstellen trägt
Festzelterrichtung
 
x
vgl. Material- und Bürocontainer in Tz 12 des
Feuerlöschereinbau, fester Verbund mit dem Gebäude
 
x
kein Einrichtungsgegenstand i.S. der Tz 7 des
Fliegenschutzgitter/Sonnenschutzfolien
x
 
 
Fotovoltaik- und Solaranlagen
x
 
vgl. Lichtwerbeanlage in Tz 7 des
Gartenanlagen
x
 
wenn befestigte Wege, Terrassen, Mauern, Brücken, ortsfeste Sprengleranlagen o.Ä. Teil der Leistung sind
Gartenzaun
x
 
 
Gebäude: schlüsselfertige Erstellung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden incl. Fälle des einheitlichen Vertragswerkes i.S. des Abschn. 71 Abs. 1 UStR
x
 
maßgebend ist, dass die Werklieferung nicht unter § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG fällt
Grabstein
 
x
außer bei Mausoleen
Hausanschlüsse
x
 
vgl. Tz 7 des
Kranvermietung mit Bedienpersonal zwecks Abladen von Baustoffen
 
x
 
Leitplanken
x
 
 
Pflege einer Dachbegrünung
 
x
 
Planierraupe, zur Verfügungstellung mit Bedienungspersonal
 
x
vgl. Baukran
Regalförderzeug
 
x
vgl. Anlagenbau
Rodung, Herausfräsen der Wurzeln und Abtransport
 
x
es sei denn, die Arbeiten werden im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks durchgeführt
Rohrreinigung
x
 
wenn die Grenze von 500 € überschritten ist, vgl. Tz 12 letzter Spiegelstrich des
Sanierung von Bauteilen (Korrosionsschutz) im eigenen Betrieb ohne Aus- und Einbau vor Ort
 
x
 
Saunaeinbau
x
 
 
Silo
x
 
wenn es im Rahmen einer Werklieferung vor Ort errichtet bzw. aufgebaut wird
Spielplätze und Spielanlagen
x
 
wenn mit dem Grund und Boden durch Fundament o.ä. fest verbunden
Tankanlageneinbau
x
 
 
Überlandleitungen verlegen oder austauschen
x
 
siehe auch Erdkabel
Verkehrsschilder und Ampelanlagen
 
 
bei Instandhaltungsarbeiten gilt die Grenze von 500 €, vgl. Tz 12 letzter Spiegelstrich des
dauerhaft
x
 
vorübergehend
 
x
Verlegen von Rohren für die Energie- oder Wasserversorgung
x
 
 
Verkaufsregale
x
 
wenn mit Gebäude fest verbunden, vgl. Einbauküchen
Verkehrsleitanlagen auf Baustellen, die nur für die Zeit der Baustelle errichtet werden
 
x
vgl. Betongleitwände
Video-Überwachungsanlage
x
 
 
Wartung von Brandschutzanlagen, Heizungsanlagen, Klimaanlagen
x
 
wenn die Grenze von 500 € überschritten ist, vgl. Tz 12 letzter Spiegelstrich des

2. Freistellungsbescheinigung

Ein Leistungsempfänger ist nur dann Steuerschuldner, wenn er selbst Bauleistungen im Sinne von § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG nachhaltig erbringt. Hiervon ist auszugehen, wenn der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegt. Die Verwendung dieser Freistellungsbescheinigung muss durch den Leistungsempfänger ausdrücklich für umsatzsteuerliche Zwecke erfolgen. Der leistende Unternehmer kann nicht zwingend davon ausgehen, dass sein Leistungsempfänger (Auftraggeber) Unternehmer ist, der nachhaltig Bauleistungen erbringt, wenn dieser ihm zu einem früheren Zeitpunkt als leistender Unternehmer für ertragsteuerliche Zwecke eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorgelegt hat.

Hat der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer allerdings bereits für einen Umsatz, der nach dem ausgeführt worden ist, eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG für umsatzsteuerliche Zwecke vorgelegt, kann der leistende Unternehmer in der Folgezeit davon ausgehen, dass dieser Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen im Sinne von § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG erbringt. Einer erneuten Vorlage der Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG durch den Leistungsempfänger bedarf es insoweit nicht. Dies gilt nicht, wenn die Freistellungsbescheinigung nicht mehr gültig ist. Für diesen Fall muss der Leistungsempfänger erneut darlegen, ob er nachhaltig Bauleistungen im Sinne von § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG erbringt oder nicht.

3. Kleinunternehmer

Ein Leistungsempfänger, der eine Bauleistung von einem Unternehmer bezieht, bei dem die Steuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird, schuldet keine Umsatzsteuer nach § 13b UStG. Dagegen kann ein Kleinunternehmer, der Bauleistungen erbringt, Umsatzsteuer nach § 13b UStG schulden.

Inhaltlich gleichlautend
OFD Karlsruhe v. - S 7279
OFD Stuttgart v. - S 7279

Fundstelle(n):
UAAAB-27443