BFH Beschluss v. - V B 67/04

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist für Begründung der NZB

Gesetze: FGO § 56

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legte gegen das ihm am zugestellte klageabweisende Urteil des Finanzgerichts wegen Umsatzsteuer 1991 bis 1993 am Nichtzulassungsbeschwerde ein.

Nach Ablauf der Frist zur Begründung der Beschwerde (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) und entsprechendem Hinweis der Geschäftsstelle des Senats bat der Kläger mit Schriftsatz vom um Fristverlängerung zur Vorlage der Begründung bis zum . Zugleich beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil in dieser Sache —anders als in anderen, ebenfalls beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Verfahren— versehentlich kein Fristverlängerungsantrag gestellt worden sei. Eine Beschwerdebegründung war dem Schriftsatz nicht beigefügt und liegt auch bis heute nicht vor.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Ist die Frist zur Begründung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision abgelaufen, weil die Beschwerdebegründung nicht fristgerecht abgegeben worden ist und ein Antrag auf Verlängerung der Frist innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht gestellt oder ihm nicht entsprochen worden ist, so kann die Fristversäumnis nur geheilt werden, wenn innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO) die Beschwerdebegründung nachgeholt wird (vgl. , BFHE 200, 491, BStBl II 2003, 316, BFH/NV 2003, 567). Dies ist nicht geschehen.

Fundstelle(n):
EAAAB-27405