SGB V § 108

Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern

Dritter Abschnitt: Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen

§ 108 Zugelassene Krankenhäuser [1]

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

  1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,

  2. Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder

  3. Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

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IAAAB-27100

1Anm. d. Red.: § 108 i. d. F. des Gesetzes v. 5. 9. 2006 (BGBl I S. 2098) mit Wirkung v. 1. 1. 2007.