EnWG § 94

Teil 8: Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren [1]

Abschnitt 5: Sanktionen, Bußgeldverfahren

§ 94 Zwangsgeld [2]

1Die Regulierungsbehörde kann ihre Anordnungen und auf Grundlage der in § 56 Absatz 1 genannten Rechtsakte getroffenen Entscheidungen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. 2Sie kann auch Zwangsmittel gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts anwenden. 3Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1 000 Euro und höchstens zehn Millionen Euro. 4Im Falle der Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 111f beträgt die Mindesthöhe des Zwangsgeldes 250 Euro.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAE-33299

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2302) mit Wirkung v. 3. 12. 2011.

2Anm. d. Red.: § 94 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 151) mit Wirkung v. .