Teil 6: Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
§ 52 Meldepflichten bei Versorgungsstörungen [1]
1Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben der Bundesnetzagentur bis zum 30. April eines Jahres über alle in ihrem Netz im letzten Kalenderjahr aufgetretenen Versorgungsunterbrechungen einen Bericht vorzulegen. 2Dieser Bericht hat mindestens folgende Angaben für jede Versorgungsunterbrechung zu enthalten:
den Zeitpunkt und die Dauer der Versorgungsunterbrechung,
das Ausmaß der Versorgungsunterbrechung und
die Ursache der Versorgungsunterbrechung.
3In dem Bericht hat der Netzbetreiber die auf Grund des Störungsgeschehens ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Versorgungsstörungen darzulegen. 4Darüber hinaus ist in dem Bericht die durchschnittliche Versorgungsunterbrechung in Minuten je angeschlossenem Letztverbraucher für das letzte Kalenderjahr anzugeben. 5Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zur formellen Gestaltung des Berichts machen sowie Ergänzungen und Erläuterungen des Berichts verlangen, soweit dies zur Prüfung der Versorgungszuverlässigkeit des Netzbetreibers erforderlich ist. 6Sofortige Meldepflichten für Störungen mit überregionalen Auswirkungen richten sich nach § 13 Absatz 8.
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VAAAE-33299
1Anm. d. Red.: § 52 i. d. F. des Gesetzes v. 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1786) mit Wirkung v. 30. 7. 2016.